1. DIE LANDSCHAFTEN IN IHRER POLITISCHEN BEDEUTUNG. 15
Einspruch gegen Regierungsverfügungen zu erheben. Auch ander im Jahre 1812 in Schlesien betriebenen Agitation gegendas Regulierungsedikt vom 14. September 1811 war die Land-schaft beteiligt. Mehrere Landräte berichteten damals, es seienVersammlungen angeblich in landschaftlichen Angelegenheiteneinberufen worden, deren wahrer Zweck gewesen sei, gegen dieReformgesetze Stimmung zu machen 1 ).
Im Jahre 1812 haben dann ferner sowohl die Schlesischewie die Pommersche Landschaft sich direkt an das Finanz-kollegium gewandt, um gegen einzelne Bestimmungen desRegulierungsediktes zu protestieren. Auch die OstpreußischeLandschaft war bereits in dem gleichen Sinne vorstellig ge-worden. Diese Proteste der Landschaften veranlaßten dieRegierung, in der bisher den Landschaften gegenüber beobach-teten wohlwollenden Haltung eine Änderung ein treten zu lassen.Zunächst beantragte das Finanzkollegium bei dem Staatskanzler,daß die landschaftlichen Versammlungen in Zukunft stets voneinem Königlichen Kommissar geleitet würden, damit Debattenüber Gegenstände, die außerhalb des landschaftlichen Kredit-wesens lägen, verhindert werden könnten 2 ).
Außerdem wurden die eine Abänderung des Regulierungs-ediktes bezweckenden Anträge entschieden zurückgewiesen. DerStaatskanzler Fürst Hardenberg und seine Mitarbeiter brachtenhierbei die Ansicht zum Ausdruck, daß die Landschaften beider Reformgesetzgebung keine andere Berücksichtigung findendürften, als die übrigen Hypothekengläubiger 3 ). Ob dieser Stand-punkt berechtigt war, wird an anderer Stelle zu erörtern sein.Jedenfalls -wurde er von der Regierung mit aller Entschieden-heit vertreten.
Während nun die Pommersche Landschaft und das Kur-und Neumärkische Kreditinstitut sich so gut als möglich mitder Reform abzufinden versuchten, verharrten die Landschaftenin Ostpreußen und Schlesien in ihrem Widerstande gegen die
») Geh. St. A. 74. J. IV. Schlesien 2.
2 ) Geh. St. A. 74. J. IV. 2.
3 ) M. A. Landsch. S. Pommern I. 5.