3. AUSBREITUNG DER RITTERGÜTER.
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z. B. der schon oben genannte Domherr von Trenck in denJahren 1791—1792 zwei Krüge erworben, die von seinem Gutezwei Meilen entfernt lagen. Trotzdem bestand er darauf, daßdiese Krüge als Pertinenz seines Gutes mitabgeschätzt undbelieben würden. Obwohl der Landschaftsdirektor von Budden-brook darauf hinwies, daß dieses Verlangen reglementswidrig,sei und eine solche Beleihungspraxis zu weiteren Übertretungender Verordnung von 1792 führen müsse, drang der Domherrvon Trenck mit seinem Anträge durch. Der Engere Ausschußsetzte nämlich fest, daß alle köllmischen Grundstücke, die zueinem adligen Gute hinzuerworben seien — auch wenn sie nichtPertinenz desselben wären —, beleihungsfähig sein sollten. Durchdiesen Beschluß erhielt jene in Hinblick auf das .Verbot derVereinigung adliger und böhmischer Güter höchst bedenklicheBeleihungspraxis bindende Kraft. Es gelang der Landschaftauch die anfänglich verweigerte ministerielle Bestätigung diesesBeschlusses zu erhalten. x ) Ja, als man bald darauf zu einerÄnderung des Landschaftsreglements schritt, nahm man einediesem Beschlüsse entsprechende Bestimmung in das neue Re-glement auf. Dies allein zeigt schon, in wie hohem Maße derOstpreußische Adel an der Beleihungsfähigkeit der köllmischenBesitzungen interessiert war.
Die Köllmer hatten vielleicht nicht so unrecht, als sie ineiner Eingabe an den König vom 29. Mai 1798 behaupteten,daß beinahe kein adliges Gut in Ostpreußen mehr existiere, zudem nicht köllmische Grundstücke gehörten. * 2 ) Mag nun dieseBehauptung auch übertrieben sein, sicher ist, daß der ritter-schaftliche Grundbesitz Ostpreußens in den beiden letzten De-zennien des XVIII. Jahrhunderts auf Kosten des köllmischenBesitzes einen starken Zuwachs erfahren hat. Ebenso steht fest,daß der Ausschluß der Köllmer aus der Landschaft hierbei eineausschlaggebende Rolle gespielt hat. Die Köllmer selbst warensich hierüber im Klaren und setzten alles daran, um die Nach-teile, die dieser Ausschluß mit sich brachte, zu beseitigen.
‘) L. A. Königsberg XVI. 34.
2 ) L. A. Königsberg XVI. 59.