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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
Entstehung
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78 ]l. DAS LANDSCHAFTLICHE KREDITWESEN UND DIE AGRARVERFASSUNG.

Zuerst planten sie die Errichtung eines besonderen Kreditinstitutsfür den köllmischen Grundbesitz, das nach dem Muster derLandschaft organisiert werden sollte. 1 ) Dieser Plan scheiterteaber an dem entschiedenen Widerspruch Friedrich Wilhelms II .Der König motivierte die Ablehnung des Projektes damit,daßdie Beschaffung eines höheren Kredits für die Köllmer unab-sehbar nachteilige Folgen haben werde, einen mäßigen Kreditfänden sie aber auch so zu jeder Zeit. 2 ) In dieser Beziehungscheint aber der König schlecht unterrichtet gewesen zu sein,denn bei den Verhandlungen des Ostpreußischen Generalland-tages von 1798 mußten die Rittergutsbesitzer selbst zugeben,daß die Köllmer fast ganz kreditlos seien.

Die Diskussion über diese Frage war veranlaßt wordendurch eine Eingabe des Kriegs- und Domänenrats Roerdantz,der als Vertreter zahlreicher köllmischen Besitzer die Aufnahmeder Köllmer in die Landschaft beantragt hatte. 3 4 ) In der Be-gründung des Antrages hieß es:daß die Koalition aller Land-eigentümer in jetzigen Zeiten zur Erhaltung des Ganzen eindringendes Erfordernis sei, wie die Erfahrung in mehrerenLändern zeige; ferner gewinne durch die Vereinigung des Adelsmit den Köllmern das Landschaftssystem an Kredit und Soli-dität und endlichdurch die Association der Köllmer werdeder Wert der köllmischen Güter erhöht werden.

Der Generallandtag der Ostpreußischen Landschaft faßtedenn auch wirklich am 22. Mai 1798 den Beschluß,die köll-mischen Güter in die Landschaft aufzunehmen. Hierdurchbewies der Adel den Wünschen der Köllmer gegenüber einEntgegenkommen, das nur zu verstehen ist, wenn man sichdie damaligen politischen Verhältnisse vergegenwärtigt: Diemächtige Freiheitsbewegung, die jene Zeit erfüllte, machte sichauch in den Kreisen der ländlichen Bevölkerung geltend. 1 )

1 ) Geh. St. A. 89. 62. C.

2 ) Die betreffende Kabinetsordre vom 12. März 1798 ist abgedrucktbei Stadelmann IV. 205.

3 ) L. A. Königsberg XVI. 36 u. XVI. 7.

4 ) Lehmann II. 5.