3. AUSBREITUNG DER RITTERGÜTER.
87
Das Märkische Kreditinstitut hat aber neben der Ausbreitung derRittergüter auch die Bildung größerer Bauerngüter gefördert.Das Kur- und Neumärkische Kredit-Reglement bestimmte nämlich,daß Bauerngüter, deren Hypothekenwesen der Kompetenz derOberlandesgerichte unterstellt waren, beliehen werden dürften,wenn sie einen Taxwert von mindestens 6000 Talern hätten. Danun Anträgen auf Überführung größerer bäuerlichen Güter') andie Oberlandesgerichte seitens des Justizministers stets stattge-geben wurde, so kauften vielfach kleine Freigutsbesitzer, umihren Besitz beleihungsfähig zu machen, andere bäuerliche Grund-stücke hinzu * 2 ). Der Besitzer des Freischulzengutes Ahrensdorfferwarb z. B. ein Bauerngut in der Subhastation und kaufte einweiteres freihändig an. Nachdem sein Besitz dadurch den Mindest-wert von 6000 Talern erreicht hatte, beantragte er, daß sein Gutdem Oberlandesgericht unterstellt würde. Diesem Anträge wurdeFolge gegeben und die Landschaft mußte daher das Gut Ahrens-dorff für beleihungsfähig erklären.
Gegen Ende der dreißiger Jahre kam es immer häufigervor, daß bäuerliche Grundstücke zwecks Erlangung von Land-schaftsdarlehen zusammengekauft wurden, sodaß das Kredit-institut beschloß, dieser Bewegung entgegenzutreten. Die General-versammlung setzte deshalb im Jahre 1843 fest, daß nichtritter-schaftliche Güter nur dann beleihungsfähig sein sollten, wennsie einen Mindestwert von 20 000 Talern und nicht mehr wiebisher von 6000 Talern hätten. Durch diese Maßnahme wurde zwardie Beleihungsfähigkeit des bäuerlichen Grundbesitzes wesentlicheingeschränkt, dessen weitere Konzentration aber nicht gehemmt.Yon 1816—1859 wurden in der Provinz Brandenburg 778 spann-fähige bäuerliche Nahrungen anderen Bauerngütern zugeschlagen.Die Zahl der nichtspannfähigen Stellen, denen ein gleiches Schicksalwiderfuhr, ist leider nicht festzustellen.
Ebenso wie in den bisher behandelten Provinzen wurde
*) Hierbei handelte es sich in der Regel um Freibauern- und Lehen-schulzengüter, deren Zahl sich auf mehr als 700 belief. (Vgl. Bassewitz,a. a. O. S. 29.)