4. PARZELLIERUNGSBESTREBUXGEN DER RITTERGUTSBESITZER. 91
fortdauernd die gleiche Stellung ein. Als nämlich die Oberschle-sischen Deputierten in der Sitzung des Engeren Ausschusses imJahre 1781 ihre Bedenken gegen die Dismembrationen vortrugen,wurden sie darauf hingewiesen, daß in neuester Zeit die Re-gierung ihre Zustimmung zu Dismembrationen versage. Diesscheint sich aber bald wieder geändert zu haben, da die Ober-schlesischen Deputierten die Angelegenheit im Jahre 1785 Wieder-aufnahmen, indem sie feststellten, daß die Dismembrationen immermehr überhandnähmen. Es wurde ihnen darauf von dem Mi-nister Freiherrn von Danckelmann die beruhigende Versicherungzuteil, daß die Regierungen angewiesen seien, derartige Kon-sense nicht mehr zu gewähren. Inzwischen hatte sich aber derMinister Graf Hoym direkt an den König gewandt, um einemvon ihm entworfenen Edikt, das die Veräußerung einzelner Guts-pertinenzien an die Untertanen gestattete, zur Annahme zu ver-helfen. Die Vorschläge Hoyms wurden zwar von Friedrich II. abgelehnt, gelaugten aber bald nach dem RegierungsantritteFriedrich Wilhelms II. zur Durchführung.
Das betreffende Edikt erging am 11. Mai 1787. Es ge-stattete die Veräußerung der Vorwerke für den Fall, daß da-durch die Untertanen in ihrem Nahrungsstande verbessert oderneue Rustikalstellen geschaffen würden. Auch über das Verhaltender Landschaft bei Dismembrationen wurden Bestimmungen ge-troffen. Die Landschaft sollte sich nämlich in jedem einzelnenFalle äußern, „ob sie hinsichtlich des Nexus, womit das Rittergutdem Kreditsystem verhaftet sei, etwas gegen die intendierte Dis-membration einzuwenden habe, und weichergestalt sie insbe-sondere ihrem Interesse in Hinsicht der auf dem Gute speziellhaftenden Pfandbriefe durch deren Ablösung zu prosperierenvermeine“. Diese Bestimmung legte die Landschaft dahin aus,daß sie von den Gutsbesitzern die Ablösung von Pfandbriefeninsoweit verlangen könne, als für das landschaftliche Darlehennach den Dismembrationen keine Deckung mehr vorhanden wäre.Demgemäß kamen wiederholt bei Dismembrationen die Land-schaftsdarlehen zur Rückzahlung. So mußte sich auch der Herzogvon Brauuschweig-Oels, als er sein in der Grafschaft Glatz ge-