1. AUSSCHLUSS DER BAUERN AUS DEN LANDSCHAFTEN. 109
wiegendste der war, daß die bäuerlichen Grundstücke keine ge-nügende Sicherheit für eine landschaftliche Beleihung böten.Dagegen erschien einigen Landschaften die Errichtung besondererbäuerlichen Kreditinstitute wünschenswert. Dieser Vorschlag fandjedoch nicht den Beifall der Regierung, die die Existenzfähigkeitderartiger Institute anzweifelte. Das größte Hindernis aber fürdie Schaffung einer rein bäuerlichen Kreditorganisation bildetedie im Jahre 1811 für die regulierten Bauerngüter eingeführteVerschuldungsbeschränkung. Solange diese bestand, hatten, wiedas Oberlandesgericht zu Stettin in treffender Weise ausführte,selbständige Bauernlandschaften keine Existenzberechtigung 1 ).
In ihrer Abneigung gegen die Schaffung von bäuerlichenKreditinstituten wurde die Regierung noch bestärkt, als in denzwanziger Jahren ein großer Teil des ritterschaftlichen Grund-besitzes infolge seiner hohen Verschuldung zusammenbrach. Vorderartigen Erfahrungen wollte man den bäuerlichen Grundbesitzbewahren. Aus diesem Grunde hielt man an der bestehendenVerschuldungsbeschränkung fest und verhinderte alle Maßnahmen,deren Zweck es war, den bäuerlichen Grundbesitzern die Kredit-beschaffung und damit, wie man glaubte, das Schuldenmachenzu erleichtern. Die Regierung ging hierin so weit, daß sie sogarvon der Ostpreußischen Landschaft in Aussicht genommene Maß-nahmen inhibierte, die den kleineren köllmischen Besitzern dieInanspruchnahme des Landschaftskredits erleichtern sollten. Alsein dahingehender Antrag auf dem Ostpreußischen Generalland-tage von 1832 zur Beratung kam, erklärte der Oberpräsidentvon Schön: „Gebildete Völker gingen darauf aus, den kleinenund unkultivierten Grundbesitz von allem Realkredit auszu-schließen, weil er sonst bald mit zuviel Schulden belastet unddaher ruiniert werde; es sei daher eher besser, den Kredit fürdie kleinen Grundbesitzer noch mehr als bisher einzuschränken 2 ).“
In diesen Worten Schöns kommt die Bodenkredit-Politik,die der Preußische Staat dem bäuerlichen Grundbesitze gegenüberin der Zeit von 1820—1848 verfolgte, klar zum Ausdruck:
*) Geh. St. A. 74. J. IV. Pommern 2.
2 ) L. A. Königsberg XVI. 90. Vol. 2.