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Das landschaftliche Kreditwesen Preussens : agrargeschichtlich und volkswirtschaftlich betrachtet ; ein Beitrag zur Geschichte der Bodenkreditpolitik des Preussischen Staates / von Hermann Mauer
Entstehung
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2. ORGANISATION DES BÄUERLICHEN BODENKREDITS. 119

direktion sehr energisch für die Ausdehnung des landschaftlichenVerbandes ein 1 ). Sie begründete ihre Stellungnahme damit, daßdie derzeitigen Kreditverhältnisse es notwendig machten, densämtlichen ländlichen Grundbesitzern die Wohltaten des unkünd-baren Kredits zuzuwenden; andernfalls bestehe die Gefahr, daßgerade der von der Landschaft ausgeschlossene Grundbesitz indie Hände von Wucherern falle. Demgegenüber wurde vonanderer Seite geltend gemacht, daß ein Kreditinstitut sich nichtdurch solche Humanitätsrücksichten leiten lassen dürfe. DieseAnschauung siegte und der Generallandtag lehnte die Erwei-terung des landschaftlichen Verbandes definitiv ab.

Infolge dieses Verhaltens der Landschaft entstand in denKreisen der bäuerlichen Grundbesitzer eine Bewegung zugunstender Errichtung eines von der Landschaft unabhängigen Kredit-instituts für den Rustikalbesitz 2 ). Die in den RegierungsbezirkenDanzig und Marienwerder ansässigen Gutsbesitzer gingen jedochhierbei nicht gemeinsam vor, sondern man wählte in jedemdieser Bezirke ein besonderes Comite zur Ausarbeitung einesStatuts für einen neuen Kreditverein. Die Angelegenheit wurdevon beiden Seiten mit dem größten Eifer betrieben und schonnach kurzer Zeit wurden der Regierung zwei Statutenentwürfevorgelegt. Der Hauptunterschied zwischen den beiden Projektenbestand darin, daß nach dem einen alle Grundstücke von min-destens 400 Talern, nach dem anderen dagegen nur solche vou1500 Talern Wert beleihungsfähig sein sollten. Der Minister desInnern versagte aber beiden Projekten die Bestätigung und ver-langte, daß für die zwei Regierungsbezirke ein gemeinsames In-stitut gegründet würde. Der Oberpräsident von Westpreußen berief daraufhin eine Versammlung ländlicher Grundbesitzer ausallen Teilen der Provinz, um mit ihnen über die Gründungeines Kreditinstituts für den Rustikalbesitz zu beraten. Beidieser Konferenz wurde über die wesentlichsten Punkte alsbaldÜbereinstimmung erzielt. Nur hinsichtlich der Festsetzung deszur Beleihungsfähigkeit erforderlichen Mindestwertes gingen die

) St. A. Danzig 161, 533.*) St. A. Danzig 161, 482.