fähig sein müßten. Dementsprechend fandenänderungen statt:
Bei der Neuen Westpreuß. Landschaft: Herab-
folgende
Ver-
J6
Setzung des Minimaltaxwertes von . .
Bei der Posener Landschaft: Herabsetzung des
4500
auf
3000
Minimaltaxwertes von.
Bei dem Neuen Brandenburg. Kredit-Inst.: Herab-
4000
3000
Setzung des Minimal-Grundst.-Reinertr. vonBei der Neuen Pommerschen L. f. d. Klein-grundbstz.: Herabsetzung des Minimal-
100
v>
75
Grundst.-Beinertr. von.
Bei dem Landsch. Kreditverb. d. Pr. Schlesw.-Holst.: Herabsetzung desMinimal-Grundst.-
100
55
60
Reinertr. von.
Bei der Landsch. der Pr.Westfalen: Herabsetzung
150
55
50
des Minimal-Grundst.-Reinertr. von . .
Bei der Landsch. d. Pr. Sachsen: Herabsetzung
75
55
50
des Minimal-Grundst-Reinertr. von . .
150
55
90
Erheblich mehr als die obigen Institute,
absichtlich
auch
unterhalb der Grenze der selbständigen Ackernahrungen er-weiterte die Schlesische Landschaft ihre Beleihungstätigkeit, indemsie alle Grundstücke mit einem Grundsteuer-Beinertrag vonwenigstens 15 Mark für beleihungsfähig erklärte 1 ). Bei der Ost-preußischen Landschaft erfolgte keine Veränderung des Minimal-taxwerts, da dieser mit 1500 Mark bereits alle selbständigenAckernahrungen umfaßte.
Eine weitere Gruppe von Maßregeln im Interesse derbäuerlichen Grundbesitzer erstreckte sich auf eine Steigerungder Kreditbemessung. Die Beleihungsgrenze wurde bei sämt-lichen Instituten auf 2/3 des Taxwertes festgesetzt. Diese Er-höhung fand bei der Neuen Westpreußischen Landschaft erst
‘) Die Folge hiervon ist, daß die Schlesische Landschaft im Jahre 1905nicht weniger als 1123 Grundstücke in einer Größe von weniger als 5 haheliehen hatte (Vgl. Tabelle lila). Es muß als ein Verdienst der Schle-sischen Landschaft anerkannt werden, daß sie auch dem kleinstenländlichen Grundbesitze die Vorteile des Landschaftskredits zukommen läßt.
10 *