3. DAS KREDITSYSTEM IM DIENSTE DES BÄUERLICHEN GRUNDBESITZES . 149
zu betrauen, die Veränderungen in den Kulturarten der Grund-steuer-Veranlagung gleichzeitig bei der Bonitierung festzustellenund ins Vermessungsregister einzutragen“. Auch wurde fürsolche Taxen statt der bisherigen Taxkarte eine durch denKatasterkontrolleur von der Grundsteuerkarte auf Pausleinwandgefertigte Handzeichnung für genügend erachtet. Von diesenErleichterungen wurde mehr als die Hälfte aller Taxen berührtund die Beschaffung der Taxunterlagen um 50—65 °/o verbilligt.
In der Zeit von 1895—99 wurden alljährlich am Anfängejeder Taxperiode die Darlehensbedingungen der Landschaft durchdie Kreisblätter bekannt gemacht, worauf seitens der Landräteausdrücklich hingewiesen wurde. Mehrere Landräte, Landschafts-räte und sonstige größere Besitzer haben gleichzeitig auch durchpersönliches Eingreifen, Belehrung über die Vorteile der land-schaftlichen Beleihung, sowie sonstige Unterstützung die land-schaftliche Kreditgewährung gehoben. Ferner wurden seit 1897Landschaftsbeamte in die Kreisstädte und andere günstig ge-legene Ortschaften entsandt, um denjenigen Besitzern, die einLandschaftsdarlehen aufzunehmen beabsichtigten, über alle hierbeiin Betracht kommenden Fragen kostenfrei Auskunft zu erteilenund die zur Beschaffung der Taxunterlagen an die verschie-denen Stellen zu richtenden schriftlichen Anträge aufzusetzen.Die Zahl der von 1897—1905 abgehaltenen Auskunftstermine,sowie der Umfang der hierbei entwickelten Tätigkeit ergibt
sich aus der folgenden
Übersicht:
Jahr
Zahl der Aus-
Zahl der Aus-
kunftstermine
kunftssuchenden.
1897
21
556
1898
33
450
1899
16
187
1900
7
S3
1902
6
172
1903
6
239
1904
9
278
1905
5
79
103
2044