3. DAS KREDITSYSTEM IM DIENSTE DES BÄUERLICHEN GRUNDBESITZES. 151
Bestehens bereits vielfach in Tax- und Beleihungsangelegenheitentätig gewesen.
In ähnlicher Weise, wie die Ostpreußische Landschaft habenauch die meisten übrigen Institute sich die Pflege des bäuer-lichen Bodenkredits während des letzten Jahrzehnts angelegensein lassen. Ein Unterschied zwischen den gemischten Instituten,die alle Kategorien des ländlichen Grundbesitzes umfassen, undden Bauernlandschaften besteht nach dieser Richtung nicht. AlsBeispiel für letztere möge das dem Kur- und NeumärkischenRitterschaftlichen Kredit-Institute angegliederte Neue Branden-burgische Kreditinstitut dienen. Dieses hatte, wie bereits obenerwähnt wurde, im Jahre 1879, nach zehnjähriger Tätigkeit, erst46 Grundstücke belieben. An diesem Mißerfolge des Kreditinstitutswaren zum Teil die hohen Nebenleistungen Schuld, die aber imLaufe der 80 er Jahre wesentlich ermäßigt wurden. Gleichzeitigwurde durch entsprechende Abänderungen der Taxvorschrifteneine Erhöhung der Kreditbemessung erzielt. Der Kreis der be-leihungsfähigen Güter wurde 1890 um etwa zehntausend und1896 wiederum um einige weitere Tausend ausgedehnt. Handin Hand mit diesen organisatorischen Maßnahmen gingen Ver-waltungsanordnungen, die den Zweck verfolgten, die Grundbe-sitzer auf die Vorteile des Landschaftskredits aufmerksam zumachen und ihnen eine Beteiligung an dem Kreditinstitute nahe-zulegen. Die vier Provinziallandschaftsdirektionen wurden an-gewiesen, fortgesetzt mit Hilfe der landwirtschaftlichen Vereineund der Lokalpresse Aufklärung über das Kreditinstitut undseine Einrichtungen zu verbreiten. Diese Bemühungen fandenbei den landschaftlichen Kreiskommissarien, die von den asso-ziierten Grundbesitzern gewählt Averden, tatkräftige Unterstützung.Die Provinziallandschaftsdirektionen wurden ferner ermächtigt,von der Einforderung eines Vorschusses für die Taxkosten ab-zusehen. Zu deren Deckung, sowie zur Bestreitung der sonstigenKosten des Beleihungsverfahrens kann der Besitzer einen barenVorschuß in Höhe von 3 °/o des aufgenommenen Darlehens er-halten. Die Tilgung dieses Vorschußdarlehens erfolgt allmählichdurch die Amortisationsbeiträge.