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aber dann die fast unbegrenzte physische Teilbarkeit der Edel-metallstücke, welche in Verbindung mit dem großen spezifischenWert von Gold und Silber es möglich macht, auch sehr kleineWertgrößen und Wertunterschiede durch besondere Stücke darstellenzu lassen. Und weil der Wertunterschied der einzelnen Edelmetall-stiicko nur im Unterschied ihres Quantums belegen ist, so könnenauch die aus ihrer leichten Schmelzbarkeit für Teilung und Kom-massierung derselben in Aussicht stehenden Vorteile ohne jeden Ver-lust erzielt werden.
Gleichwohl würden alle diese Eigenschaften der edlen Metallenicht ausreichen, um sie zum Geldgut innerhalb eines stärkeren undraschen Verkehres brauchlich zu machen, wenn nicht hinzukäme,dass Edelmetallstücke — vornämlich, aber keineswegs bloß infolgeihrer vorzüglichen Formbarkeit — höchst geeignet sind, mit siche-ren und andauernd wirksamen Merkzeichen einer auto-ritativen Wirksamkeit der öffentlichen Gewalt versehenzu werden. Wie bald muss sich ja doch die Unmöglichkeit heraus-stcllen, dass ein „Geldstück“ vor der jeweiligen Verwendung immerwieder mit besonderer, zeitraubender, Bemühung erst „verificiert“werde! Solche besondere Bemühung fällt auch offenbar schongegenüber jenen lokal und temporär gebrauchten Geldarten hinweg,indem Jeder auf den ersten Blick feststellen kann, ob man ihmwirklich Kakaobohnen, Pelzwerk, Pferde u. s. w. oder etwas Anderesgeben will. Dagegen ist für die zum Geldgebrauch bestimmtenEdelmctallstiieke eine Verificierung schon zur Unterscheidung vonanderen Metallstücken und bezüglich des für sie angegebenen (rau-hen) Gewichtes, noch mehr aber bezüglich des Maßes ihres Fein-gehaltes (also so zu sagen eines in einem Bruttogewicht sehr ver-borgenen Nettogewichtes) unbedingt nötig, aber von der Masse derGeldempfänger und beziehungsweise Geldgeber unmöglich zu bewerk-stelligen. Eben dieses schwere Hindernis kann jedoch durch diePrägung der bezüglichen Edelmetallstücke abseiten der Staats-gewalt beseitigt werden, worauf wir an späterer Stelle ausführlich /
ciuzugehen haben. Schon hier ist nur insbesondere noch folgendeThatsache vorzuweisen.
Der Gebrauch anderweitiger Geldarten von dem Pelz werk, ge-