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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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Kapital anerkanntermaßen auftretenden Gegenstände eignen,sondern man konstituierte Eigenschaften, welche darüber entscheidensollen, welchem Gegenstände jene, wie zur Verfügung stehende, Be-zeichnung beigelegt werden müsse.

Diese ebenso befremdliche als misliche Sachlage ist nur durcheine geschichtliche Darlegung begreiflich zu machen.

Dem mittelalterlichenCapitale entsprach das altrömischeCaput (Haupt). Mit diesem Worte wurde in bildlicher Aus-drucksweise kundgegeben, dass ein gemeinter Gegenstand nicht fürsich genommen, nach dem ihm besondert eigenen Wesen benanntwerden solle, sondern nur in seiner Beziehung zu einem ande-ren zweiten Gegenstand; jener wurde alsdas Haupt, die Haupt-sache, der Hauptteil, als das Oberste, Erste u. s. w. bezeichnet,gegenüber einem Anderen als dem Nachstehenden, Nachkommenden,Sekundären u. s. w. Vermöge dieses auch schon von den Hellenengeübten Brauches (xsyäXaiov ) J ) wurde in den Verhältnissen desDarlehns Caput (pecuniae) die dargeliehene Summe genannt,im vergleichenden Hinblick auf die Zinsen als den sich an-schließenden, nachgeordneten Teil einer fraglichen Forderung undSchuldigkeit. Es ist sehr belehrend, aber auch ein schöner Beweisfür die Überlegsamkeit in der Ausdrucksweise der alten römischenRechtssprache, dass diese auf jenen Brauch nicht eingeht, weil fürdie Rechtspflege jenes bildlich ausgedrückte Verhältnisnicht bestand. Indem von Anfang an im römischen Recht einVertrag über Zinsen nur eventuell und selbständig neben dem Ver-trag über die Darlehnssumme auftrat, so konnte die letztere alsalleinstehend nichtCaput benannt werden! Wo immer deshalbauch ein thatsächliches Verhältnis zu erörtern war, wie es etwa einHistoriker mit den Worten bezeichnete: de capite deducite, quodusuris pernumeratur; oder: promulgavere legem de aere alieno, utdeducto eo de capite, quod usuris pernumeratum esset etc. (LiviusVI, 15, 36 ), da bewahrte doch die Sprache der Jurisprudenz für die

') Der gleichfalls bildliche Ausdruck: aQ/aTov verweist zunächst auf dasAlte, in früherer Zeit Vorhandene, gegenüber dem Späteren, Jungen, wie ja auchdasvon Alters her überkommene, ererbte, vorab in Haus und Hof bestehendeStammvermögen durch r« dp^«f« bezeichnet wurde.