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Darlehnssumme den Ausdruck sors, debita sors, debitum, td XQ*°S(vgl. Dig. XXII. 1; Cod. IV. 32. 33)').
Der Umstand, dass, statt des auch sonst vielfach gebrauchtenWortes: Caput, im mittelalterlichen Latein die abgeleitete Form Ca-pitale (capitalis pars debiti) sich einführte, hat es dann möglichgemacht, einen so allgemein lautenden und für Vielerlei verwendeten,bildlichen Ausdruck ausschließlich von der in einem Darlehnhingegebenen Geldsumme zu verstehen, die man im Deut-schen mit derselben vergleichenden Bezugnahme auf die Zinsen:Uauptgeld und Ilauptsumme nannte. Der ehemalige Gebrauchdes Wortes Capitale für Viehstand hat mit dem Kapitale als Be-zeichnung für die Ilauptsumme des Dahrlehns nichts gemein. Eswürde eine falsche Erklärung sein, wollte man den „Viehstand“ in-mitten der Verhältnisse „extensiver“ Bodenbewirtschaftung vergleich-weise als die „Hauptsache“ für den Landwirt bezeichnet finden, daes sich hier vielmehr nur um die charakteristische Benennung desaus lebendigen Vieh-„IIäuptern“ (capita pecorum, cattles) be-stehenden Besitztumes gegenüber andersartigen Dingen handelt.
Eine besondere Erwähnung verdient sodann, dass die mittel-alterliche Behandlung der Darlehnzinsen allerdings ihrerseits geeignetwar, die spätere Aufnahme ganz neuer Bedeutungen für die vonalter Zeit her überkommene Bezeichnung „Kapital“ vorzubereiten.Die kirchlichen Behörden und das kanonische Recht des Mittelaltersverboten das Zinsnehmen. Zur sachlichen Begründung dieses Ver-botes wurde insbesondere auch immer wieder erklärt: nummusnuinmum parere non potest, 2 ) ein (dargeliehenes) Geldstück bringtkein zweites neues Geldstück hervor, das neben dem dargeliehenenoder ciuem Stellvertreter für dieses, die zurückerstattet werden,Grundlage einer berechtigten (Zins-)Forderung werden könnte. Da-
') Mit einziger Ausnahme einer Stelle im Theodosianus Codex L. 1 deusur. rei iudicatae 4. 19 (a. 380). Bezüglich der kanonistischen I.itteratur vergl.Endemann: Die nationalök. Grundsätze der kanon. Lehre, Jena 1863. § 12.
3 1 Im Gegensatz hiezu wird in der althellenischen Sprache der Dahrlehnzinsdurch das Wort: roxos (= das Geborene, der Sohn, die Brut) bezeichnet. Derzweite Hauptsatz der kanonistischen Zinslehre lautete: Tempus ex se pecuniamparere non potest.