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besondere Bedeutung einer ihm überlassenen zeitweiligen Nutzver-wendung jener Güter bedarf. Und was die Länge des andauerndenZeitraumes zwischen dem Empfang und der Rückgabe des ver-brauchlichen und vertretbaren Gutes betrifft, durch welchen hin-durch die Nutzverwendung einer Geldsumme, die Verwertung derNutzwirkung eines Getreidequantums u. s. w. dem Schuldner über-lassen wird, so kann und sollte immer auch hier die Anpassungder Zeitfrist an das Bedarfsverhältnis des Schuldners — durch ent-sprechend kurzen oder langen Kredit — erfolgen.
Demgemäß stellen wir das Darlelm in die Reihe der Übertra-gungen einer Nutzung, nämlich der Nutzung aus vertretbaren Gütern,die, zur Verwondungsbefugnis des Eigentümers übergeben, mittelsteines gleichen Quantums zurückgestellt werden. Natürlich ist esgerade bei dem Darlehn von größtem Belang, scharf festzuhalten,dass, wie ausgedehnt auch der Umfang der Einräumungen gegen-über dem Träger der Nutzung sein mag, doch nicht in ihnendas Prinzip des Vorgangs liegt. Diese Einräumungen werdenvielmehr immer entsprechend der jeweils obwaltenden Nötigung zurGewinnung der Nutzung abgegrenzt und ebendeshalb gegenübereinem verbrauchlichen Gute auch bis zur Verbrauchsgewalt desEigentümers ausgedehnt, ohne dass irgendwo — auch an dieserletzten Stelle nicht — etwas Anderes maßgebender Grundgedankewäre, als: Übertragung der Nutzung. Es ist also im Darlehn dieÜbertragung des Eigentumsrechtes unvermeidlich — unddoch nur begleitend. Es dürfte deshalb auch nicht bloß zu-lässig sondern empfohlen sein, dass wenn man, wie dieses Sa-vigny * 1 ) exemplifiziert, die Übertragung des Eigentums im Darlehnals ein Essentiale bezeichnet, hinzusetze, dass sie gleichwohlnicht causa principalis sei. Es gewährt ein eigentümliches
*) Savigny : Das Obligationenrecht als Teil des heutigen römischen Rechts,
I. Band, S. 18 und 19. „Der bei neueren Schriftstellern verbreiteten Auffassungund Ausdrucksweise, welche in den Rechtsverhfdtnissen Essentialia, Naturalia undAccidentalia unterscheidet, liegt die richtige Bemerkung zu Grunde, dass inRechtsverhältnissen dreierlei Zustände denkbar sind: 1. solche die nicht hinweg-gedacht werden können, ohne den Begriff des Rechtsverhältnisses zu zerstören,z. B. bei dem Darlehn die Übertragung des Eigentums.“
Knies, Das Geld. II. Aufl.
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