Indessen, im Leben kehrte man sich nicht an die offizielle Be-schränkung; römische Bürger vermachen einen Ususfructus aucli anvertretbaren und verbrauchlichen Gütern, z. B. an einer Geldsumme,und man findet, dass solche Legate eine ganz reelle Bedeutunghaben. Zur Beseitigung von mislichen Eventualitäten („utilitatiscausa“) beschließt der Senat, dass man einen Nießbrauch — usus-fructus — von allen Gütern, welche verkehrsfähig in Privateigentumstehen, legieren könne. Das darf man freilich, erläutert Gajus,nicht ganz wörtlich nehmen, denn ein Senatorenkonsult kann dieNatur der Sache nicht verändern (das soll hier heißen: kann nichteinen „Ususfructus “, ein ius utendi fruendi re aliena, zu einemius u. fr. re sua machen); allein die analoge Behandlung mag sichempfehlen, einen Quasi-Ususfructus mag man anerkennen. 1 ) DiesesLegat der Nutzung einer Geldsumme aber wird nun in der Weisedurchgeführt, 2 ) dass der im Vermächtnis Bedachte die Geldsummezu vollem Eigentumsrecht empfängt, und eine gleichgroße Geld-summe bei dem Eintreten seines Todes (oder im Falle der Capitisdeminutio) dem Erben des Eigentumsrechtes an dem Gelde resti-tuiert werden muss. Dazu nehme man dann noch, dass man aucheinen Ususfructus an einer Schuldforderung — geschieden von derÜbertragung des Dispositionsrechtes über diese selbst — legierenkonnte, und dieses Vermächtnis dadurch ausgeführt wurde, dassder Legatar die Zinsen empfing oder beziehungsweise behielt. 3 )
Hieraus ergiebt sich von selbst das Zugeständnis, sowohl dasssachlich eine Nutzung (das Wort in unserem Sinne gefasst) anvertretbaren und verbrauchlichen Gütern für sich übertragen werdenkönne, als auch dass die Übertragung einer solchen Nutzung (eines„Quasi-Ususfructus“) die sachliche Intention eines Vorgangs sei, in
‘) L. 1 und 2. Dig. VII. 5. Wer eine moderne Auffassung über Nutzungs-frageu in der Interpretation altrömisch-rechtlicher Darlegungen festhält, dem wirdes freilich viel näher zu liegen scheinen, dass Gajus bei dem Hinweis auf die„naturalis ratio“ an die thatsächliche Möglichkeit eines Ususfructus nur an nichtverbrauchlichen Gütern gedacht habe. Vgl. auch oben S. 94 N. 1.
2 ) § 2. J. de usufr : Itaque si pecuniae ususfructus legatus sit, datur lega-tario, ut ejus fiat, et legatarius satis det heredi de tanta pecunia restituenda, simoriatur aut capite minuatur.
3) L. 3. Dig. VII. 5.