welchem eine Geldsumme in einer gegebenen Zeit einem Andern zuvollem Eigentumsrecht aber mit der Verpflichtung übergeben wird,in einer spätem Zeit eine gleich große Geldsumme zuriickzuerstatten.
Da die Übertragung des Eigentums an vertretbaren und ver-brauchlichen Gütern nur eine Folge aus der wirtschaftlichen Naturderselben ist, der man nicht ausweichen kann, wenn — im Darlehn— eine Nutzung derselben übertragen werden soll, so darf mansich nicht wundern, dass wichtige nur an die Übertragung desEigentumes sich anschließende Itechtsfolgerungen im Darlehn that-sächlich nicht platzgreifen, dass vielmehr jenseits der Kreislinie fürdas unvermeidlich Notwendige das Prinzipale in dem wirtschaft-lichen Vorgang — die Übertragung, nur einer Nutzung — dasÜbergewicht über das an die sekundäre Folge angeschlossene ßeclits-bedürfnis erlangt. ■— Dadurch erklärt sich insbesondere folgendeErscheinung.
Wie schon früher zu erwähnen war, müssen, wenn Nutzungenübertragen werden sollen, Einräumungen gegenüber dem Träger derbetreffenden Nutzung gemacht werden. Mit diesen Einräumungenan den Nutznießer korrespondieren Gefahren eines Verlustes für denEigentümer des Nutzungsträgers aus einem von dem Nutznießerverschuldeten vertragswidrigen Gebrauch der „anvertrauten Sachen“.Ein Pächter kann durch „Raubbau“ ein Bergwerk, einen Ackerdeteriorieren, der Mieter eine ungebührliche Quote des Hauses „ver-wohnen“. Für solche Schädigungen muss der Pächter und derMieter Ersatz leisten, so dass den Eigentümer Verlustgefahren nuraus seiner Unkenntnis des Vorganges und aus der Insolvenz desNutznießers bedrohen. Bei dem Darlehen soll diese Gefahr (wirwollen hier die Sachlage nicht weiter untersuchen) außer Betrachtbleiben, weil ja dem Darlehnsempfänger das volle Verfügungsrechteines Eigentümers über den Träger der Nutzung eingeräumt werdenmuss. Von anderer Art ist der Schaden, welcher aus dem ka-suellen Untergang (beziehungsweise der kasuellen Deterioration)des Nutzungsträgers erwächst. Dieser Schaden schließt sich nichtan einen zeitweiligen Gebrauch an, wie er dem Nutznießer über-lassen ist, er würde sich ebenso während des Gebrauches durch den„Herrn“ der Sache eingestellt haben. Denn der „Zufall“ wirkt zer-