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störend, weil das wirtschaftliche Gut vorhanden ist, als vorhandenein Objekt für Zerstörung werden kann, und dieses Vorhandenseineines wirtschaftlichen Gutes für Jemanden geht jedem Gebrauchdesselben, wie er dem Nutznießer überlassen wird, voraus. So kanndieser denn auch nicht für den Schaden aus dem kasuellen Unter-gang des Nutzungsträgers verantwortlich gemacht werden. *) Dementsprechend muss diese Gefahr des kasuellen Unterganges in rächtund Miete, sowie in der unentgeltlichen Ausleihung des römischenCommodatums von Dem getragen werden, welcher die Nutzung über-tragen will (im Commodatum also von dem Kreditor) und Eigen-tümer des Nutzungsträgers ist und bleibt. Dagegen wird es inbetreff des Darlehns nicht bloß als eine gütige Rechtsnorm aus-gesprochen, sondern auch als ein aus der Natur der Sache entsprin-gendes Rechtsbedürfnis bezeichnet, dass die Gefahr des kasuellenUnterganges des Nutzungsträgers auf Denjenigen übergehe, welcherdie Nutzung erlangt und das Eigentumsrecht an dem Nutzungsträgererwirbt. So gilt im römischen Recht, wie Vangerow ausführt 2 )— „für die einseitigen Schuldverhältnisse die natürliche Regel, dassdurch den kasuellen Untergang des schuldigen Objekts die ganzeObligatio sich auflöst und folglich der Kreditor die Gefahr trägt“.1. 107 de solut. (46, 3) etc. Es geht aber aus der Natur der Sachevon selbst hervor, dass von einem solchen kasuellen Untergang desschuldigen Objekts schlechthin nur dann die Rede sein kann, wenneine individuell bestimmte Sache (eine species) Gegenstand der Obli-gation ist, und hat also der Schuldner eine Quantität oder eingenus zu leisten, so kann begreiflich von einer Befreiung des Schuld-ners wegen kasuellen Untergangs der res debita nicht gesprochenwerden, „quia genus non perit“.
*) Als ein sachlich richtiger „Griff - * muss es erscheinen, dass Zeno imGegensatz zu der allgemeinen Regel, welche für die kasuelle Gefahr in betreffder nur zum Gebrauch überlassenen Sachen galt, für die Emphyteusis die Gefahrnur des vollständigen Unterganges den Eigentümer, dagegen die Gefahr der ka-suellen Deterioration („si particulare vel aliud leve contigerit damnum“) denNießbraucher tragen hieß; denn in diesem Verhältnis einer dinglichen Erbpachtwaren die Einräumungen abseiten des Eigentümers beträchtlich größer. Vgl.L. 1. C. de jure emphyt. (IV. 66).
*) Lehrbuch der Pandekten. 7, Auflage. Bd. III, S. 207. Vgl. auch 205,