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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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Also im Darlehn soll der Schuldner gemäß der Rechtsnorm dieGefahr des kasuellen Untergangs des schuldigen Objekts tragen (resdebitoris poriculo est res debitori perit), und dass diese Rechts-vorschrift zur Entscheidung einer Frage des Vermögensrechtes aucheino wirtschaftlich relevante Bedeutung liabo und wirklich ein Ver-mögens-Interosso betreffe, das ist doch gewiss Voraussetzung jenerAusführung Vangerows, wie der resp. Belegstellen. 1 )

Letzteres ist aber thatsiiehlich nicht der Fall. Mankann sich tagtäglich aus den Vorgängen des Lebens überzeugen,dass auch im Darlehn die wirtschaftliche Gefahr des kasuellenUnterganges der schuldigen Sache effektiv von dem Gläubiger ge-tragen und diese Thatsache vom Debitor wie vom Kreditor beherzigtwird, was wir in den Erörterungen über den Kredit in näherenBetracht zu ziehen haben. Effektiv wird die Gefahr von demGläubiger getragen, insofern Ersatz von ihm wohl gemäß derRechtsvorschrift beansprucht, von dem Schuldner aber nicht ge-leistet werden kann, weil dieser dieAcstimatio nicht leistenkann. Und ich halte es auch für einen Irrtum selbst innerhalb derjuristischen Deduktion, wenn der aus der wirtschaftlichen Natur dervertretbaren Güter entnommene materielle Grund (quia genus nonperit) zu einem audern Ergebnis die thatsächliche Unterlage dar-bieten soll als zu diesem: res creditori perit, non debitoris peri-culo est.

Es ist nämlich die generische Geltung der vertretbaren Güterwohl zur Charakterisierung der res data, also etwa einer zu geben-den und gegebenen Geldsumme, welche der Gläubiger einer Gefahrdes kasuellen Unterganges entgegengehen lässt, beachtet worden,dagegen unbeachtet geblieben für die zutreffende Erfassung der resdebita, also der Geldsumme, an welcher sich in dem Schuld Ver-hältnis die Gefahr des kasuellen Untergangs verwirklicht, bezüg-lich deren eben ausgesprochen wird, dass sie von dem Schuldnerund nicht von dem Gläubiger zu tragen sei. Denn wenn ein Kre-ditor A einem Debitor B ein Darlehn von 100 Mark giebt, soexistieren von diesem Augenblick an diese 100 Mark überhaupt

') Vgl. insbesondere § 2. J. 3, 14 und L. 1. § 24 Dig. 44, 7.