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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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(auch rechtlich) nicht mehr besondert weder für den A noch fiirden B. Nicht sie sind deshalb die resdebita, derenkasuellerUntergang für den Gläubiger in Frage kommen kann, sondernjegliche irgendwelche 100 Mark innerhalb des Vermögens desSchuldners. Hat also z. B. der Debitor B außer den im Darlohnempfangenen 100 Mark noch andere 900 Mark, so ist von einer Ge-fahr des Verlustes der res credita überhaupt nicht in dem Sinne zureden, dass nur eines von den 10 Hunderten von Mark in Betrachtkäme. Der Gefahr eines kasuellen Verlustes derres credita,welche bei der Leihe eines Speziesgutes durch die Erhaltung ebendieses Speziesgutes fern bleibt, wird in diesem Darlehn durch dieErhaltung irgend eines von den 10 Hunderten von Mark ent-gangen. Auch juristisch muss der generische Charakter desGeldes ebensowohl für das durch kasuellen Untergang bedrohteObjekt wie für die zu restituierenderes debita festgehalten wer-den, und es kommt deshalb jene Gefahr in betreff derres debitaerst dann in Frage, wenn die zur Restitution dienlichen 100Mark verloren sind, d. h. wenn keines von den 10 Hundertenmehr vorhanden ist! Eben diese in der Insolvenz des Schuld-ners sich überhaupt erst verwirklichende Gefahr für die resdebita trägt aber effektiv der Kreditor! 1 )

Belehrend sowohl dafür, in wie weit die aus der generischenNatur der Güter gefolgerte Nötigung zur Übertragung jener Gefahrauf den Debitor im Darlehu begründet ist, als auch fiir die Stellung,welche das im Darlehn eingeräumto Eigentumsrecht zu der Gefahrdes kasuellen Unterganges einnimmt, ist das frühe Auftreten unddie rechtliche Normierung der Pecunia trajectitia und des Fönusnauticum:Pecunia trajectitia quae periculo creditoris mutuodatur. Denn im Übrigen tritt ja hier zu derjenigen Verlustgefahr,welche wegen der Natur des Darlehns dem Gläubiger, wie ausge-führt, aus der Insolvenz des Schuldners thatsächlich immer er-wächst, infolge eines ausdrücklichen Übereinkommens eine ander-

) Vgl. bezüglich der vorstehenden Ausführung auch die apologetischen Be-merkungen in der Note 1 auf S. 25 der zweiten Hälfte meines Werkes über denKredit gegenüber den Einwendungen juristischer Kritiker.