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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
Entstehung
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wcitige Gefahr hinzu. Der Kreditor des Darlehns verzichtet aufjeden Ersatz für die dargeliehene Geldsumme, welche entweder alssolche oder in den von dem Schuldner für sie gekauften Waren überSee entsondot werden soll, fiir den Fall, dass Geld oder AVarenwährend der Seefahrt von kasuellem Untergang betroffen werden.Mithin wird derjenige Schaden, welcher dem Schuldner aus denGefahren des Transportes für sein Vermögen erwachsen und per-fekt werden kann, ohne dass dem Gläubiger gegenüber von einemkasuellen Untergang jenerres debita (wie sie für das gewöhn-liche Darlehn gekennzeichnet worden ist) die Rede sein könnte,von dem Darlehngeber übernommen. Es handelt sich hier um keineGefahr, die mit dem Darlehn als solchem in Verbindung zu bringenist, sondern um eine Gefahr der besonderen Verwendungsweise wirt-schaftlicher Güter, welcher man mit eigenem wie mit entliehenemGeldo ontgegengeht und gegen die man das nicht dargeliehene Geldso gut wie das dargeliehene versichern, auch bei Andern so gutwie bei dem Gläubiger versichern lassen kann.

Wohl hauptsächlich weil in der That das wirtschaftliche Grund-prinzip auch des Darlehns in der Übertragung einer Nutzung be-steht, ist öfter, mit besonderem Nachdruck von A. Fr. Riedel undAV. Roscher, der Satz ausgesprochen worden, dass im Darlehnwohl nach juristischer nicht aber nach nationalökonomischer Auf-fassung der Debitor Eigentümer der res eredita werde.Der Jurist sagt Roscher 1 ) muss für das Kapitaldarlehen, um desFriedens willen, einen wesentlichen Unterschied machen zwischender Verleihung fungibler und nicht fungibler Kapitalien, währendder Nationalökonom die AA'esentlichkeit dieses Unterschiedes nichtzugeben kann. Der Jurist also muss den Schuldner als Eigentümerdes geliehenen Kapitales ansehon, (appellata est mutui datio ab eoquod do meo tuum fit: Paullus;) muss ihn die Gefahr desselbentragen lassen, weil sonst im Falle des Streites zwischen Gläubigerund Schuldner der böse A\ r ille des letzteren Ausflüchte vorschützenkönnte, die bei der fungiblen Natur des Geldes niemals sicher zu

') Vorwort zu II. Dankwardt: Nationalökonomisch - civilistische Studien.Leipzig und Ueidelberg, 1802, S. VII.