widerlegen wären. Sobald freilich die Befriedigung des Gläubigersunterbleibt, nicht wegen Böswilligkeit, sondern wegen Unfähigkeitdes Schuldners, da zeigt sich sofort die Richtigkeit der national-ökonomischen Auffassung, welche den Gläubiger noch immer alsEigentümer und Gefahrträger des verliehenen Kapitales betrachtetund namentlich hieraus die ihm gebührende Zinszahlung erklärt.Es ist bekannt, welchen großen Fortschritt in volkswirtschaftlicherHinsicht Claudius Salmasius dadurch gebahnt hat, dass er diejuristisch wohlbegründete Lehre von der in der mutui datio liegen-den Veräußerung bekämpfte.“ —
Ich kann dieser Erklärung eines geehrten Freundes nicht bei-stimmen. Meines Erachtens werden die Juristen es durchaus nichtals ihre Aufgabe ansehen, zu bestreiten, dass der Kreditor die-jenige Verlustgefahr trage, welche oben als die thatsächlich undmateriell aus der Insolvenz des Schuldners erwachsende bezeichnetworden ist. Von den Nationalökonomen andererseits muss einge-räumt werden, dass für sie vorher von einer Gefahr des Gläubi-gers als „ständigen Eigentümers“ keine Rede sein kann, also auchdann nicht, wenn der Verlust zwar durchaus ohne „Böswilligkeit“des Schuldners eingetreten ist, aber dessen Insolvenz nicht herbei-geführt hat. Das Tragen der Gefahr nach nationalökonomischerDarlegung kommt also erst zum Vorschein, nachdem die juristischeHaftbarkeit am Ende ihrer Wirksamkeit ist, nicht an Stelle dieser.Vor Allem aber ist zu betonen, dass wenn nach juristischer Auf-fassung der Schuldner Eigentümer des Darlehns wird, während „dienationalökonomische Auffassung den Gläubiger nach wie vor alsEigentümer des verliehenen Kapitales betrachtet“, der National-ökonom unter Eigentum offenbar etwas ganz Anderes verstehenmuss, als der Jurist, -was seinerseits dadurch verursacht sein müsste,dass in dem wirtschaftlichen Leben das Verhältnis der Menschenzu den Gegenständen ihres Eigentums ein ganz anderes wäre, alswie es rechtsgiltig ist. Das ist nun nicht der Fall, kann auchnicht sein, weil Eigentum überhaupt innerhalb staatlich geordneterZustände nicht ein dem Recht widersprechendes, sondern ein durchdas Recht geschirmtes Verhältnis darstellt. Die Nationalökonomiehat natürlich viele wichtige Aufgaben in betreff des Eigentums. Sie