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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
Entstehung
Seite
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wird die sachliche Substanz dieses Rechtes untersuchen, wird diewirtschaftlichen Bedingungen und Folgen des Eigentumsrechtes er-örtern, kann einer Amendierung der Rechtsform das Wort reden,den wirtschaftlichen Untergrund der legalen Wege zu Eigentums-erwerb untersuchen u. s. w. u. s. w. Aber sio ist niemals in derEago erklären zu dürfen: für mich ist Eigentum etwas Anderes,als was es durch das gütige Recht ist wie denn auch wederRoscher noch andere Nationalökonomen es unternommen haben,einen besonderen wirtschaftlichen Begriff vom Eigentum auf-zustcllen. Wenn deshalb rechtlich der Schuldner Eigentümer desDarlehns wird und der Gläubiger nicht Eigentümer desselben bleibt,so ist diese Frage des Rechtes überallhin entschieden. Es istauch irrig, was Roscher in betreff jenes Unterschiedes aussagt,welchen der Juristum des Friedens willen zwischen der Verlei-hung fungibler und nicht fungibler Güter machen müsse. Nichtdie fungible (vertretbare) Natur dieser Güter, sondern ihreVer-brauchlichkeit ist das hier Entscheidende, und nicht durch einRechtsbedürfnis (Streit zu verhüten), sondern durch den unvermeid-lichen Zwang gerade der wirtschaftlichen Natur der Sacheist der Jurist genötigt, die Übertragung des Eigentums im Darlehnals Recht zu fordern. Weil verbrauchliche Güter nur dann wirt-schaftlich genutzt werden können, wenn man die Machtbefugnis desEigentümers über sie hat, muss die Übertragung ihrer wirtschaft-lichen Nutzung von der Einräumung des Eigentumsrechtes begleitetsein die zugleich fungible Natur dieser Güter macht es dabeimöglich, dass trotz der Übertragung des Eigentumsrechtes das sach-lich berechtigte Interesse des Darlehngebers ausreichend gewahrtwerden kann. Und Claudius Salmasius ? Niemand hat leb-hafter und öfter ausgesprochen, dass im Darlehn das Eigentumdes geliehenen Kapitales auf den Schuldner übergehe, als Sal-masius und es ist deshalb doch wohl nicht empfohlen, das wasgerade Salmasius gegen die Veräußerung in derMutui datiogeschrieben hat, zur Unterstützung der Ansicht aufzuführen, dassim Mutuum Eigentum (Dominium) nicht übertragen werde. Sal-masius hat in dem Buche de usuris (Lugdani Bat. 1638. C. VIII.)dann insbesondere in der Vorrede zu dem Buche de modo usurarum