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(Spezicsgiitorn) wie von den vertretbaren (res fungibiles) gleichartigumschlossene Bestand vertretbaren Gebrauchswertes ist es dann auch,welcher als gesellschaftlich anerkannt die bezüglichen Urteileder öffentlichen Rechtspflege fundamentiert. Nur für den alsfungibel gesellschaftlich anerkannten Gebrauchswert aller beson-deren Güter, w'io er durch die für sie erhältliche Geldsumme be-messen wird, kann allgemcingiltige Anerkennung beansprucht, resp.nötigenfalls selbst erzwungen werden. Das Eigenartige der Güter-gattung wie es sich in dem Gebrauche durch den besonderen Kon-sumenten zur Geltung bringt, sowie auch jener besondere AVert, dersich aus einem singulären Verhältnis einer Person zu einer Sacheergiebt, bleibt dieser Anerkennung entzogen. AVer „das Haus seinerAh'iter “ der neuen Eisenbahn preisgeben soll, der wird die „volleEntschädigung“ nicht anerkennen, obwohl der gleichmäßig behan-delte Nachbar dieselbe für sein Haus reichlich bemessen fand.Der seltener konstatierbare Tauschwert der nicht „marktgängigen“Güter, außergewöhnliche aber der objektiven Beurteilung nicht ent-zogene Verumständungen, welche den sogenannten außerordent-lichen AA'ert bedingen, mögen das richtige Ausmaß des fungiblenWertquantums z. B. dem Richter in einer Entschädigungsklage er-schweren. unzugänglich und unberücksichtigt zu lassen sind sie fin-den Urteilsspruch keineswegs. Dagegen mangelt dem Affektions-wert als solchem absolut der Charakter der Fungibilität, er ist des-halb auch mit einer Geldsumme in gar keiner AVeise zu bemessen,selbst wenn er juristisch irgend eine Beachtung finden sollte.
Ich kann hiernach Folgendes betonen. Indem das Geld als all-gemeines AA r ertmaß, als der AA'ertmesser verwendet wird, zeigt sichdas AVeson der ihm gestellten Aufgabe darin, dass das Quantumfungiblen AVertcs, welches in den Gütern jeder Gattung, inden vertretbaren Gütern wie in den Speziesgütern, enthalten ist,möglichst leicht und genau abgeschätzt werde; dass das Geld dasbesondere AA’erkzeug ist, mit dessen Hilfe die infolge der Arbeits-teilung im entgeltlichen Tauschverkehr zur Geltung zu bringendegesellschaftliche Fungibilität des AVertes in allen AA T ertgebiIden, soweites hier — auf dem Gebiet der Messung des Wertes — erforderlichwird, in ungehemmte AVirksamkeit treten soll.