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einem bloßen Versprechen, nur einer Zusage zukünftiger Gegen-leistung, „ersetzt“ 1 ), so bekommt und hat nach Abschluss desÜbortragunsvortrages der Eine sofort die begehrte reale Waarc,während der Andere statt ein Äquivalent in Geld zu empfangen,zunächst nur „Inhaber“, „Besitzer“ eines Versprechens, „Eigentümereiner Forderung“ wird. Der weitere thatsächliche Verlauf eines der-artigen Vorganges, don wir als ein Kreditgeschäft markiren können,bestellt dann insbesondere entweder darin, dass der Geldgebrauchnur hinausgeschoben, aus der Gegenwart in die Zukunft verlegtwird, oder dass der Papierschein-Inhaber seine Geld-Forderungdurch eino ihm erwachsene (Zahlungs-)Verpllichtung begleicht, oderdass er nichts bokommt, indem er seinen Anspruch nicht realisierenkann.
Iudom wir hier jegliches Eingehen auf irgendwelche Einzelnheitenbezüglich solcher Vorgänge und der mehrerlei in Frage kommendenPapierschoino bei Seite lassen, haben wir nur festzustellen, dass dieLage vorab jener Wirtschafter, welche eigentlich eine Gebrauchs-ware, wie beispielsweise ein Holzquantum oder ein Getreidequantum,gegen irgendwelche andere Gebrauchswaren vertauschen wollen, beiWegfall des Geldgebrauches an jener Zwischenstation eine wesent-lich veränderte ist. Sie müssen nach wie vor das Eigentum ihrerWare definitif durch einen „Verkauf“ derselben auf Andere über-tragen, während sie den Empfang des begehrten Äquivalentes nochzu gewärtigen haben und möglicherweise nicht erzielen. Die kor-respondierende Veränderung in der Lage desjenigen, welcher dieBare „kauft“ ohne eines Tauschmitteldienstes von Geldstückenbenötigt zu sein, lässt sich ohne Weiteres dem Gesagten entnehmen.Man muss jedenfalls zugeben, dass für die hier fraglichen „Ver-käufer“ ein mehr oder weniger großes Maß von Unsicherheitbezüglich des schließlichen Verlaufes ihres Verkaufes in Geltungkommt und diese Unsicherheit wird stärker ins Gewicht fallen, wennaus irgend einem Grund erst nach etwas längerer Zeit die erwartete
') Dass die Ersetzung des Edelmetallgeldes durch bloße „Wertzeichen“ nachEinführung gemünzter Geldstücke erleichtert war, wird im Abschnitt 6 be-sprochen.