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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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brauch dos gemünzten Geldes macht es also an sich unumgänglich,dass man, wie einRomedium, eineTolerance , so auch einPassiorgewicht im Goldgebrauchmit in den Kauf nimmt.

Es führt demnach, während die Handhabung des Grund-gewichtos und Münzsystcmos die Sicherheit, Schärfe und Klarheit desrechnungsmäßigen Schätzungsverfahrens mittelst des einen Preis-maßstabes erhöht, der Gebrauch der in Masse gemünzten Stücke anStelle dor im Einzelnfallo geprüften Blockstücke zu einer zwar sehrmäßigen, aber doch auch prinzipiell zugelassenen Latitudein botroff dos Äquivalentes. Soll gemünztes Geld als solchesim Vorkehr gebraucht werden, so muss man zwar nicht ohne Wei-teresFiinfe gerade sein lassen, aber ein und ein anderes Tausend-teil an Stolfgehalt des Goldes darf keinen Ausschlag für die ZungederGold-Wage abgebon.

Hiernach haben wir wohl einen Unterschied von nicht bloßformaler Art zwischen gemünztem und ungemünztem Gelde anzu-erkennen, derselbe beruht aber auf Bedingungen, die zu den inner-halb des wirtschaftlichen Verkehres regulär wirkenden gehören.Die bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen schaffen diesen Unter-schied keineswegs, sie regulieren nur die an sich unvermeidliche,aus der Natur der Sache selbst hervorgehende Erscheinung einesNominalwertes der Münze in seiner Abweichung von dem effekti-ven Metallgehalt dos Stückes. Selbstverständlich bleibt hierbei dieabsichtliche, technisch vermeidbare Erhöhung des Nominalwerteszum Zwocke einer Eiunahmebeschaffung außer Betracht. Unter der-selben Voraussetzung ergiebt sich ferner, dass die Erscheinung einesNominalwertes der Münzen nicht als Rückhalt für den Gebrauch vonZeichengeld vorgewiesen werden sollte (wie von Marx geschehen).

Wenn nun die Staatsgewalt in einem Lande es unternimmt,durch gesetzliche Vorschrift das Münzsystem zu bestimmen und ihmentsprechende Geldstücke und Sorten ausprägen zu lassen, so er-innert Aufgabe und Leistung unmittelbar an Das, was von einerRegierung berufsmäßig für den Gebrauch der Maße und Gewichtegeschieht. Geldstücke, welche dem in dem gesetzlichen Münzsystemgegebenen (Wert-) Messungssystem entsprechen, müssen hergestelltund sollen geeicht werden. Dass die Regierung (wegen der fides