205
publica) die Privaten auch von der Herstellung vollhaltiger Münzenausschließt, kann das Wesen ihres eigenen Thuns nicht verändern.Das Produkt ist ein formiertes Quantum Edelmetalles, dessen Her-stellung einen Kostensatz bedingt und dessen Wert innerhalb desgesellschaftlichen Verkehres auf denselben Bedingungen beruhensoll, wie der Wert anderer Gegenstände, die aus kostbarem Roh-stoff zweckmäßig für den begehrten Gebrauch formiert werden.Allerdings ist es von ältester Zeit her üblich, dass den Münzennicht die einfache Angabe von Feinheit und Gewicht, sondernirgendwelche Zeichen und Bilder aufgeprägt werden. Auch be-zeichnet man sie zumeist nicht wie „benaunte Zahlen“, sondern sieführen eine Art von Eigennamen, wie Dareikos, Solidus, Dukate,Tlialer, Dollar u. s. w. Indessen kann das Alles doch eben nurdie Bedeutung eines eigenartigen Signalements haben, wodurch be-urkundet wird, dass das so kenntlich gemachte Geldstück eines vondenjenigen ist, welche nach Maßgabe der bezüglichen gesetzlichenVorschriften mit so und so viel Feingehalt und Schwere zu derund der Zeit von der staatlichen Münzstätte ausgegeben wordensind. Es würde mithin z. B. Alles, was auf unseren Thalorstückengebildet und geschrieben sein möchte, die Bedeutung einer Beur-kundung dafür haben, dass in diesen Stücken V30 Zollpfund Silbermit der Legierung von 9 /io fein enthalten ist. Bleiben oder Wech-sel dieses sachlichen Verhältnisses in den gemünzten Geldstücken,nicht Bleiben oder Wechsel des Namens und des Gepräges, ist alsdas Bedingende für Bleiben oder Wechsel des Wertes der Geld-stücke anzuerkennen.
Ganz anders lautet bekanntlich die Auffassung, welche vieleJahrhunderte hindurch weit überwiegend vertreten war, aber auchnoch heutzutage so wenig ganz ausgestorben ist, als der gleichfallsuralte Gespensterglaube. An Stelle Dessen, was die Staatsgewaltfür das Geldwesen wirklich vermag und leistet, hat man ihr dieFähigkeit beigelegt, Geld- und Geldwert schaffen zu können ausNichts. Irgend ein Gegenstand, der an sich keinen Wert habeund deshalb an sich weder als Wertmaß noch als Tauschgut zuverwenden ist, soll durch eine bezügliche von der Staatsgewalt aus-gehende Aufschrift in Verbindung mit der entsprechenden Erklärung