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Geldsumme lauteten, deren Wert in jenen Waren oder Dienstenzu leisten war, nachdem sich der Forderungsberechtigte und derLeistungspflichtige über den Preis der Waren oder des Dienstesverständigt hätten („die Kreditbillets“). Der Gebrauch derartigerBillets, welche damals Tauschakte nicht begleiten, sondern horvor-rufen sollten, ist heutzutage in einem bezüglichen Einzelnverkehr inmannigfacher Übung, wobei es dann auch nicht an Verumständungenfehlt, nach denen uns solch ein Billet noch mehr als ein Ausweis,als eine „Legitimation“ oder auch als eine Quittung erscheint unddie Forderungsberechtigung in den Hintergrund tritt. Eben jene„Billets“, „Marken“ u. s. w. aber, welche zu Theaterbesuchen, zuPost- und Eisenbahnfahrten, zum Empfang von Speiseportiouenoder Bierschoppen u. s. w. berechtigen, der Mühe vielmaliger Ein-zelnbezahlungen überheben sollen, „im voraus“ oder „nachträglich“bezahlt werden können u. s. w., sind auch zum teil „auf den Na-men“ ausgestellt, zum teil für den „Inhaber“ gütig.
Selbstverständlich kann der Grund Charakter jener „handels-männischen“ Scheine und ihrer Funktionen nicht dadurch verändertwerden, dass der Handelsstand, wie das ja auch auf anderweitigenGebieten wahrzunehmen ist, den einmal zugänglich gemachten Ge-brauch nach jeder Seite hin auszunutzen versteht.
Insbesondere mussten sich einer erfinderischen Praxis man-cherlei besondere Aufgaben daraus ergeben, dass die Anregungenzur Beschreitung des Weges, mittelst solcher Scheine zur Realisie-rung einer Geldforderung zu gelangen, von jedem während des Ver-laufes Beteiligten wegen seines separaten Interesses ausgehen können.Wohnen A und C an verschiedenen Orten, so kann es für B nütz-lich sein, einen solchen Schein von A auf C zu erlangen. Es kannebenso A oder C wünschen, dass auf diesem Wege ihr Verhältniszu einander gelöst werde, so dass ein B aufgesucht werden muss.Es kann auch A einen bezüglichen Geschäftsabschluss mit B wün-schen, oder auch dem Begehren des B entsprechend verfahren wollen,ohne dass er schon vorher zu C in jenem Verhältnis des Forde-rungsberechtigten sich befunden hat u. s. w. Das alles kann dieNatur des schließlich ausgestellten und übergebenen Scheines nichtverändern. Wohl aber erklärt sich hieraus nicht nur der so häufige