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Gebrauch solcher Scheine, sondern auch das Streben, bei der Ent-stehung von Forderungen diesen Weg der Realisierung derselbenvon vorn herein zu sichern, für die leichteste Übertragbarkeit auchan eine vierte, fünfte, zehnte Person vorzusorgen u. s. w. In demVordorgrundo des Gebrauches der Wechsel steht die Verwendungderselben zur Realisierung von Geldforderungeu, welche vor derAusstellung des Wechsels bestehen. Es ist schon eine außer-gewöhnliche Verumständung vorhanden, wenn eine Forderung zudem Zwocko begründet wird, dieso für die Ausstellung eines Wech-sels zu verwerten. AVenu dann die Wechsel unterwegs, in denHänden dritter Personen, auch und wiederholt „an Zahlungs Statt“gegeben und genommen, ja auch wohl gerade deshalb zumal iminternationalen Verkehr besonders begehrt werden, so schließt sichdoch dieser Gebrauch immer erst als oin nachfolgendes Ergebnis au.
Für andere „handelsmäunische“ Scheine ist der entgegengesetzteAusgangspunkt vorzuweisen. Man begründet sich (bei einem Bank-geschäft) Geldforderungsrechte, ein „Guthaben“, um hernach Giro-Anweisungen und Checks ausstellen zu können, und man über-giobt derartige Anweisungen Denjenigen, an welche man Zahlungenzu machen hat, „an Zahlungs Statt“. Im Übrigen ist das Grund-vorhiiltnis nicht geändert. Es besteht eine Geldforderung des A(Ausstellers) an den C (don Bankier), und eine Geldforderung einesB an den A, und die letztere, sowie eventuell die Forderung einerganzen Reihe von B’s wird durch Zahlung des C an B erledigt.
Diesor zweiten Gruppe von Scheinen, den Checks und denGiroanweisungen, ist dann auch die Banknote zunächst anzu-schließen. Auch die Banknote soll an Stellen, wo Zahlungen inGeld zu machen wären, den Gebrauch des Geldes ersparen. Nurwinl diese Intention hier so direkt und durchweg verfolgt, dassdio Übergabe der Banknote an den ersten Empfänger und die Ein-lösung derselben durch den letzten Inhaber nur als ein Mitteldient für dio Sicherung jenes Hauptinteresses, dass dieNote abseiten der Zwischenpersonen an Zahlungsstattgebraucht werde. Auch der Empfänger der Banknote wird be-rechtigt, dio auf der Note bezeichnete Geldsumme sich von dem zurEinlösung Verpachteten auszahlen zu lassen. Dass hier der Aus-