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steiler des Scheines nicht mittelst desselben einer anderen Personeine Weisung zu zahlen (order to pay money) zugehen lässt, son-dern seinerseits die Zahlung verspricht („promises to pay money“),wenn ihm der Schein zur Einlösung präsentiert wird, das kannauch bei J der Ausstellung eines Wechsels Vorkommen. Die Rank-note steht soweithin dem Check und der Giroanweisung nicht andersgegenüber, als wie der „eigene“ Wechsel dem gewöhnlich gebrauch-ten gegenübersteht. Außerdem stellen sich Check und Giroanwei-sung deshalb zusammen, weil hier der Aussteller sich ein Gut-haben konstituiert, ein Forderungsrecht an’ die Bank begründet,das er benützt, um mit seinen Anweisungen wie mit Gehl fälligeZahlungen bestreiten zu können. Die bezüglichen Geldsummen spie-geln daher auch in ihren verschiedensten Beträgen das jeweilig be-sondere Verhältnis des Ausstellers zu den einzelnen Abnehmernder Scheine wieder; der Gebrauch dieser Scheine für Zahlungen desEmpfängers an dritte Personen ist für den Aussteller wie fiir denBezogenen ohne jedes Interesse u. s. w. Anders bei der Banknote.Hier begründet und beurkundet der Aussteller durch die Aus-gabe der Banknote selbst eine Forderung an seine Person; dasSchuldverhältnis besteht nicht vor dem Gebrauch des Scheins. DasInteresse des Ausstellers (und Verpflichteten) verlangt, dass dieNoten möglichst lange nicht eingeliefert werden, also in möglichstvielen Übertragungen für Zahlung verwendet werden. Deshalb wirdjede Spur eines Individuellen in den Scheinen ferngehalten, siewerden auf „abgerundete“ Summen gestellt, große Mengen vonEinzelnnoten, die auf gleich starke Beträge lauten, zur Erleichterungdes Rechnens und Zählens ausgegeben u. s. w.
Trotz alledem ist und bleibt auch die Banknote ein Schein,welcher zur Einforderung einer Geldsumme ermächtigt. Es wirdauch auf ihr Demjenigen, der sie angenommen hat, dem „Inhaber“,versprochen, dass man ihm, wenn er die Banknote an die be-zeichnete Stelle überbringe, „10 Gulden“, „100 Mark“ u. s. w. aus-zahlen werde.
Es ergiebt sich also im Ganzen, dass gewöhnliche Anweisungen,Wechsel, Checks, Giroanweisungen und Banknoten bei aller sonstigenVerschiedenheit ein sehr charakteristisches Merkmal gemeinsam