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haben: der Empfänger eines solchen Scheines wird zu einer Geld-ford crung berechtigt, er wird ermächtigt, sich die auf dem Scheinbezeichnete Summe Geldes von irgend Jemand, der namhaft gemachtist, auszahlen zu lassen. Diese Scheine werden demnach in demVertrauen angenommen, dass die auf ihnen versprochene Summeeffektiv zu erlangen ist; dass das Versprechen „eingelöst“ werde,wofür dann auch immer von dem Aussteller besondere Vorkehrgetroffen wird. Man sagt deshalb, 1 ) dass es sich hier um „Ein-lösungskrodit“ handelt, dass diese Scheine Dokumente einesKredites auf Geldempfang sind, und nennt sie: „Geldkredit-papiere“ (gegenüber den Repräsentanten des „Kreditgeldes“).Alle diese Scheine sollen helfen den Gebrauch des Geldes zu Zah-lungen an bestimmten Stellen zu ersparen, ihn dort unnötig zumachen. Sie vermitteln, sichern den Akt der Übertragung einerForderung, wie das auch die Aufgabe einer Umschreibung in denGeschäftsbüchern, einer mündlichen Verhandlung, einer Beweisfüh-rung durch eine Urkundsperson sein kann. Wer diese Scheinegleichviel unter welcher Veranlassung annimmt und sich durchihren Empfang für eine Geldforderung befriedigt erklärt, nimmt sie„an Zahlungs Statt“. 2 ) Berichtigt ein C die auf ihn gestellte An-weisung eines A dem B nicht, so ist es gerade, wie wenn B von Anichts empfangen hätte. Mag auch bei der Banknote jener Zweck,den Gebrauch des Geldes als Zahlmittel zu ersparen, so sehr domi-nieren, dass sie besonders dazu ausgerüstet wird, sich fast Jeder-mann und fast überall wo Zahlungen gemacht werden sollen, alsbrauchfähig erweisen zu können, so ist sie doch dieser Aufgabe nurdeshalb gewachsen, weil und insofern sie ein „handlichstes“ Geld-kreditpapier ist. Auch die Banknote ist von keiner Spur einerWertvorstellung begleitet außer von derjenigen, welche der Geld-betrag horvorruft, der zur Einlösung versprochen wird.
Der vorstehenden Ausführung steht eine entschiedene Einrede
') Vergl. die Ausführungen von Goldschmidt, Handelsrecht, S. 1193 fl.s ) Mit diesem Vorgang darf nicht die — später ausführlich zu besprechende— Erscheinung verwechselt werden, dass infolge eines besonderen Gesetzgebungs-aktes der allgemeinen Staatsgewalt Jemand, der Banknoten thatsächlich an Zah-lungsstatt angenommen hat, sich rechtlich wie „definitif bezahlt“ ansehen muss.