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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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denke doch nur an das ganz gleiche Vorkommnis in unserer eigenonSprache! In dem Mittelhochdeutschen kommt das Wort Gelt zu-gleich und häufig sowohl in der Bedeutung von Geld (welches oftauch durchPfenninge bezeichnet wird) als in der Bedeutungvon Vermögen, von Einkünften vor. Wie dürfte man darausschließen, dass man damals einen engeren und einen weiterenBegriff des Geldes gehabt habe! Ein solcher weiterer Be-griff des Geldes bildet in der That den geraden Gegensatz zu demBegriff des Geldes. Oder ist es etwa nicht ein ganz Wesentlichesin dem Begriffe des Geldes, dass das Geld das eine oder anderebesondere, einzelne Gut ist, welches für die Messung und dieÜbertragung aller übrigen Güter jeneGeldesdienste zu leistenhat? Den Begriff des Geldes auf die gesamten, den Geldesdienstenzugänglichen Güter ausdehnen, heißt nichts Anderes als den Begriffdes Geldes annullieren. Man muss deshalb auch, wenn man sichden leicht misverständlichen Satz:Alles Gut ist Geld und nurGeld ist Gut gestatten will, im Auge behalten, dass damit nurgesagt sein soll: alle Güter und das Geld haben gemeinsam dieWerteigenschaft; sie treten im Verkehr als Äquivalente auf, diegegen einander umgesetzt werden. Alle wirtschaftlichen Güter habenTauschwert, also auch Geldeswert, aber keines ist Geld, außer demeinen. J ) Sehr wohlgeeignet zur Aufklärung des hier obwaltendenMisverständnisses sind auch so viele Erbverzichtsformulierungen inmittelalterlichen Urkunden, die gelegentlich wohl auch ganz kurzauf alles Erbe, nichts ausgenommen, häufig aber sehr viel um-ständlicher lauten:es sie ligend oder varend, aigen und lehen, wiedaz allez genannt, gehaissen, geschaffen und gestalt und an weihenEnden daz gelegen und mit waz und weiherlei namen daz unter-schaiden ist, klains und gross, pfenning und pfenningswert,nutzit usgenommen noch hindangesetzt (vergl. Prof. Franklin:Die freien Herren und Grafen von Zimmern, 1884, S. 70).

Nach unserer obigen Darlegung können wir auch nicht Dem-jenigen beipflichten, was ein hervorragender juristischer Forscherüber Fragen des Geldes gegen Endemann ausgeführt hat. Ilart-

') Vergl. Goldschmidt, Handelsrecht, I. 2., S. 576.Knies, Das Geld. II. Aufl.

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