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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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zweckdienlich alsGeld im Rechtssinne, alsGeld von Staatsund Rechts wegen, als Währungsgeld anzuerkennen und zu ge-brauchen sein werde.

Durch die Feststellung des Währungsgeldes beseitigt also dieStaatsgewalt jede Ungewissheit darüber, was vor dem Forum derGerichte als Geld in allen denjenigen Fällen anerkannt werden wird,in welchen die Parteien in diesem ßetrefl' nicht eine besondere aus-drückliche Vereinbarung getroffen haben, oder eine Entscheidunghierüber im Voraus gar nicht eintreten konnte, beziehungsweisetrotz anderweitiger besonderer Vereinbarung schließlich doch erfor-derlich werden kann. Zugleich werden dem freien wirtschaftlichenVerkehr mancherlei Mislichkeiten erspart. AVird durch die Prägungdie besondere Prüfung der zirkulierenden Geldstücke überflüssig ge-macht, so werden durch die Entscheidung über das AVährungsgelddie Besorgnisse, Mühen u. s. w. beseitigt, welche auf dem Verkehrlasten, so lange immer und immer wieder auch ohne jeden beson-deren Zweck ausdrücklich zu vereinbaren ist, welche von den über-haupt als Geld brauchfähigen und thatsächlich gebrauchten Gegen-ständen jeweils in dem einzelnen Fall als Geld fungieren sollen.Das Geld wirdselbstverständlich, wenn nichts über es bestimmtist. Infolge dessen, und weil auch die ausdrücklich auf anderweitigeGeldstücke gestellten Verträge eventuell, im Falle der verweigertenoder nicht möglichen Erfüllung des Vertrages, auf die gerichtlicheZubilligung eines AVertersatzes durch A\'ährungsgeld hinauslaufen,ist das vom Staat festgestellte AA r ährungsgeld für den inländischenVerkehr Geld in einem eminenten Sinn. Dass sich diesem Satzeiue juristischer Seits unbeachtet gebliebene Modifikation für dasGeld im rechtsgiltigen Sinne anschließt, haben wir in der Erörte-rung über Weltgeld 1 ) nachzuweisen gesucht.

Alles für das Geld gütige oder erforderliche Recht muss sichauf den Gebrauch des Geldes in irgend einer seiner thatsächlichenFunktionen beziehen. Mögen es deshalb auch die juristischen Aus-führungen selbst nicht besonders betonen, so zeigt sich doch das

*) Vergl. hierüber die besondere Druckschrift: Weltgeld und Weltmün-zen, Berlin 1874.