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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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.sachlich Bedeutsame in der Verschiedenheit ihrer Ergebnisse voraban der Frage: welche Funktionen des Geldes sie als recht-lich rolevant und normiert finden, und welche nicht. Es

lässt sich aber nicht in Abrede stellen, dass gerade auch noch

ncuosto juristische Arbeiten hierin starke Gegensätze erkennen lassen.

Eine cngsto Beschränkung auf eine einzige Funktion des Gel-dos, nämlich auf die für Zahlung (als dosgesetzlichen Zahlmit-tels), wird der Hauptsache nach in einer an Scharfsinn reichenSchrift des Juristen IIartmann (Über den rechtlichen Begriff desGeldes und den Inhalt der Geldschulden, Braunschweig 1868) ver-treten. Neben ihr kann sodann verwiesen werden auf die Auffas-sung Ravits (Beiträge zur Lehre vom Geld, Lübeck 1862), der

das Geld als Wertmaß und Zahlmittel für das Recht in Be-tracht kommen lässt. Entschieden größer ist die Sphäre der Wäh-rung nach der Bestimmung Goldschmidts, der in einer kritischenErörterung über Hartmann (Zur Rechtstheorie des Geldes, Zeit-schrift für Handelsrecht, Bd. XIII, S. 367 f.) zwar vorab nach-drücklich für die beiden genannten Funktionen eintritt, mit beson-derer Betonung dann aber auch nochmals sich für dieherr-schende Ansicht ausspricht, es gehöre zum Wesen des Geldes(im juristischen Sinne), als allgemeines Tausch- (Umlaufs-, Zirku-Iations-) Mittel zu dienen. In dem Handelsrecht ist von Gold-sclunidt eine noch weitere Auffassung wenigstens bestimmterhervorgestellt.Ein Jeder (heißt es S. 1069) nimmt regelmäßignur diejenige Sache als Tauschgut oder als Zahlung an, welche erschlechthin als Tausch-, Leih-, Zahl-Mittel wieder auszugeben imStande ist. Die innerhalb eines oder mehrerer Staaten allgemeinals Geld anerkannte und verwendete Sache ist für dieses GebietGeld im Rechtssinne. Die allgemeine, somit staatliche Anerkennunggeschieht in Form eines Gewohnheitsrechtssatzes, oder, vollkomme-ner, in Form des Gesetzes, welches, über die bloße Anerkennunghinaus, die Benutzung der als Geld dienenden Sache erleichtert,regelt und sichert. Nach zwei Richtungen macht das Bedürfnisstaatlicher Anerkennung sich vorwiegend geltend und pflegt daherauf diese sich zu beschränken: auf die Feststellung der Eigenschaftals (gesetzlicher) Wertmesser und als (gesetzliches oder Zwangs-)