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Zahlungsmittel. Wo diese beiden Eigenschaften rechtlich anerkanntsind, ist die Anerkennung der übrigen von selbst gegeben.“ 0. Kar-Iowa erklärt in seiner Rezension der vorher erwähnten Hart man n-schen Schrift (vergl. die Kritische Vierteljahrschrift für Gesetzgebungund Rechtswissenschaft, Band XI, München 1869, S. 536): „Wirsind zu dem Ergebnis gelangt, dass es nicht richtig ist zur Bestim-mung des rechtlichen Geldbegrilfes mit Ravit und Hartmannden Begriff der Obligation herbeizuziehen. Wir halten vielmehr ander Definition fest, wonach Geld im Rechtssinne die Sachenart ist,deren Fähigkeit Repräsentant des Wertes aller Verkehrsgüter zusein, von einer bestimmten Rechtsordnung, sei es im Wege des Ge-setzes, sei es durch Gewohnheitsrecht anerkannt, sanktioniert ist.“In dieser Erklärung ist wie man sieht nicht bloß — was die Auf-gabe ist — eine Definition des Geldes im Rechtssinne, sondernauch eine nationalökonomische Definition über Das, was Geld ist,gegeben. Viel weiter in dieser Richtung ist freilich schon Savigny vorgegangen (Obligationenrecht I, § 40, System I, § 56). IndemSavigny für die Definition des Geldes die Repräsentation von „Ver-mögensmacht“ einer Einzelnperson entscheidend sein lässt, nötigt er(wegen seiner Auffassung des Verhältnisses zwischen Vermögenund Eigentum) gelegentlich der Definition des Geldes im Rechts-sinne sogar zu einer so weittragenden Erörterung, wie sie in unse-rem Abschnitt 3 zur Besprechung gekommen ist. Wir unsererseitsglauben eben jene Unterscheidung zwischen den Aufgaben der Na-tionalökonomik und denen der Jurisprudenz einhalten zu sollen,welche ja auch in dem ersten Hefte des Bandes X derselben Viertel-jahrschrift gelegentlich der Besprechung der Schriften von Beck-mann und Fitting in betreff der Specificatio von einem juristi-schen Kritiker betont worden ist.
Dadurch, dass die Staatsgewalt Dieses oder Jenes zur Förderungdes Geldgebrauches im Verkehr thut, ist, wie uns scheint, nochnichts über Geld für rechtsgiltigen Gebrauch entschieden. OffizielleMünzung, Stempelung u. s. w. tritt auch für Metallstücke ein, dienicht Währungsgeld sein sollen. Wohl aber müssen umgekehrtjedenfalls gewisse Maßregeln für das Geld, welches Geld im Reclits-sinne sein soll, getroffen werden. Ferner macht der offenbare und