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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
Entstehung
Seite
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bedeutsame) Zusammenhang, in welchem die verschiedenen Funk-tionen des Goldes untor einander für die wirtschaftlichen Vor-gänge und Intentionen stehen, diese Funktionen noch nicht gleich-mäßig zugänglich und bedürftig für rechtliche Normierung. Ob-gleich die joweils und irgendwo für Geldgebrauch vorfindlichenRechtsvorschriften zweifelsohne sich auf bestimmte Funktionen desGeldes beziehen müssen, so scheint doch aller und jeder Grund fürdio Forderung zu fehlen, dass prinzipiell von Geld im rechtlichenSinno nur innerhalb des Bereiches dieser oder jener einzelnen Funk-tion dio Rede sein könne, und die Ansicht, dass für das Geld imRechtssinno nur die Funktion desgesetzlichen Zahlmittels inFrage stehe, kann meines Erachtens unmöglich richtig sein.Etwas Anderes ist, wenn man findet, dass thatsächlich bis zurStundo einzelne wirtschaftliche Funktionen des Geldes einer recht-lichen Normierung weder bedürftig noch zugänglich erschienen sind.Die Anerkennung des Geldes in seiner Funktion als gesetzlichesWertmaß ergiebt sich freilich als ganz unvermeidlich schon ausder Anerkennung einer irgendwelchen gesetzlichen Funktion desGeldes auch aus der des gesetzlichen Zahlungsmittels,welche im Vordergründe vieler juristischen Ausführungen steht.Diese letztere Position kann noch wie aufs Neue befestigt erschei-nen, weil das weitaus meiste Material, durch welches die nachGoldschmidt unter den Juristenherrschende Ansicht, es gehörezum Wesen des Geldes (im rechtlichen Sinno) als allgemeinesTausch- (Umlaufs-, Zirkulatious-) Mittel zu dienen als sachlicheVoraussetzung gestützt wird, dem spezifischen Bereiche des Zah-lungsmitteldienstes zugewiesen werden muss, sobald man unsereAusführung über das Auftreten derZahlung im wirtschaftlichenSinne als sachlich korrekt anerkennt. Dem gegenüber muss ichdann aber freilich auch den Versuch wagen , dem Inhalt des wirt-schaftlichen Begriffes derZahlung das Anrecht auf Beachtungdessen zu sichern, was als ein Zahlungs-Mittel im juristischenSinno zu gelten hat. Selbstverständlich bleibt die Frage offen, in-wieweit gesetzliche Vorschriften bezüglich des Tauschmitteldienstesnach dessen Unterscheidung vom Zahlungsmitteldienste des Geldesvorbildlich sind. Wenn schon die sachliche Unterscheidung zwischen