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Das Geld : Darlegung der Grundlehren von dem Gelde, insbesondere der wirtschaftlichen und der rechtsgiltigen Functionen des Geldes, mit einer Erörterung über das Kapital und die Übertragung der Nutzungen / von Karl Knies
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über zweifaches Währungsgeld auf Grund einer als rcchtsgiltigerklärten Wertrelation, und das Land hat trotz des Gesetzes ein-fache Währung, deren gesetzliche Einführung damit vorbereitetsein kann.

Hin und wieder ist wohl auch ein Verhältnis zur Geltunggekommen, das nur nach einer Seite hin in dieDoppelwährunghinüberspielt. So hat beispielsweise Preussen in früherer Zeit, ob-wohl ein Staat mit Silberwährung, eine bestimmte, kleine Anzahlvon Goldmünzen (Friedrichsdor) geprägt und als Währungsgeldim Werte von 5 2 / 3 Silberthalern fungieren lassen. Solche Gold-münzen können sich im Verkehr halten und werden einer Staats-kasse im Anschluss an ihre Geldempfänge keine besondere Einbußeverursachen, insofern sie nur in ganz beschränkter Menge geprägtwerden, und eine staatlicheEinlösungs- oder Umwechselungskassenicht besteht. Als Preussen jene Friedrichsdor (im Anfang) =5 Thaler Silber und damit zu niedrig gewertet ausgab, wurden sievon Privaten eingeschmolzen, nach eingetretener (damals) zu hoherWertung (= 5 2 / 3 Thaler) verblieben sie im Verkehr. Es bedarfkeiner weiteren Ausführung, dass dieselben Bedingungen, welche fürdie Funktionen der in minderwertigem Metall ausgeprägten Scheide-münzen maßgebend sind, hier für die Verkehrsfunktion der imhöherwertigen Metall ausgeprägten Münzen eingehalten werden müs-sen, und der Boden der einfachen Silberwährung im Grunde ge-nommen nicht verlassen ist. Ferner hat infolge besonderer Zusam-menhänge wohl auch einmal die Thatsache sich einstellen können,dass nur für ganz einzelne Arten von Geschäftsabschlüssen aus-schließlich ein anderes als das im Allgemeinen giftige Währungs-Geld gebraucht wird, wie z. B. in Hannover Goldstücke rechts-giltige Münzen für Pachtverträge über Großgüter u. A. gewesen seinsollen. Man hat diesem Auftreten eines für einzelne Fälle speziali-sierten Währungsgeldes, dem jede Fixierung seiner Wertrelation zudem im Allgemeinen gebrauchten Währungsgeld fern bleibt, dieBezeichnung:Parallelwährung (Grote) undSimultanwährung(Roscher) beigelegt. Das als ein weiteres Beispiel von Simultan-währung angeführte Nebeneinanderbestehen der Mark Banko undKourant in Hamburg ist wieder anderer Art. Die erstere ist eine