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Die Banknote überträgt ein Geldforderungsrccht in der Art der-jenigen, welche ausdrücklich aus einem Darlehn hervorgehen. Wiewir früher festgestellt haben, ergiebt sich aus dem Darlehn die Si-tuation, dass ein bezüglicher Vermögenstoi 1 des Gläubigersim Eigentumsrecht des Schuldners steht. Durch die Übertra-gungen der Banknoten wird also jeweils ein Wechsel in der Personeines Gläubigers herboigefiihrt. Die Barzahlung hingegen überträgtdas Eigentumsrecht an einer bezüglichen Geldsumme von demGeber auf den Empfänger der Zahlung. Die Beweisurkunde fürmein Eigentumsrecht an einer Geldsumme in der Hand einesAnderen ist aber der Depositenschein. Soll also Eigentumsrecht,wio in Barzahlung mit Metallgeld, ohne Handgebrauch der Geld-summe selbst durch Barzahlung übertragen werden, so präsentiertsich die Übertragung des Depositenscheines als hierfür durchauswohlgecignct. Es würde hier nicht das sogenannte „Deposit zurBenützung“ der Bank in Frage stehen und nicht das „Deposit zurAufbewahrung“ in jenem Sinne, dass man bei der Einforderungdes deponierten Betrages mit Einlieferung des Scheines dieselbenGeldstücke zu erhalten hätte, welche bei der Ausgabe gerade diesesScheines zu den Depositen gelegt wurden. Die Vertretbarkeit derMünzen und der Blockstücke desselben Edelmetalls lässt jene hiernötigo Modifizierung des Eigentumsschutzes ohne Anstand zu, dassfür jeden ausgegebenen Depositenschein stets das entsprechendeGeldquantum aufbowahrt ist, welches jederzeit von dem Eigen-tümer in Empfang genommen werden kann. Erklärt uns ja dochschon der altrümischo Pomponius, dass Jeder sein Eigentum aneinem Quantum Edelmetall aus einer zusammengeschmolzenen Me-tallmasso „pro parte“ vindizieren kann und aus einem Getreidehaufen„quantum paret in illo acervo suum cujusque esse“ (L. 3. § 2 Dorei vind. VI. 1 und 5 pr. ibidem).
Wenngleich die Einrichtung, dass für die sämtlichen ausgege-benen Banknoten jederzeit der volle Betrag in barem Gelde wegender Einlösung parat gehalten wird, sachlich auf Dasselbe hinauszu-kommen scheint, so mag zur Bekräftigung des Unterschiedes derHinweis genügen, das wohl die Einlösung der Noten, nicht aber die