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biete des Geldwesens verkennen. Die Erkenntnis dieses Zusammen-hanges muss uns allerdings davor behüten, hier freien Gebildeneiner ganz selbständig schaffenden Rechtsidee begegnen zu wollen;keineswegs aber wird sie uns für den Irrtum gewinnen, als ob Das,was das Besondere des „Geldes im Rechtssinne“ ausmacht, für dieLehre vom Gelde überhaupt irrelevant sei oder nur eine transito-rische Bedeutung haben könne.