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für mögliche Differenzen in dem Vermögenswert auch derjenigenGeldforderungen unweigerlich hinzunehmen, deren rechtlicher Inhaltin derselben einfachen Währung ausgedrückt blieb, in welcher ervon Anfang an ausgedrückt war. Und da der starke Einfluss,welchen gerado orst der Übergang Deutschlands zur Goldwährungselbst auf jene Relation ausüben musste, nicht in Betracht kommenkonnte, so war der objektive Rückhalt, welchen die in den Ländernmit Doppelwährung gütige Relation damals noch darbot, durchkeine anderweitige Deduktion auch nur annähernd zu ersetzen.
Während der Übergang von einfacher Silberwährung zu ein-facher Goldwährung ohne materielle Verletzung privatrechtlicher An-sprüche erfolgen kann, ist ein ebensolcher Übergang im Falle derEinführung der Doppelwährung nicht möglich. Sie umschließt viel-mehr notwendig eine Verschlechterung der Lage des Gläubigers,dessen Geldforderung zu der Zeit der einfachen Währung entstan-den ist. Die offiziell korrekte Behandlung der gesetzlichen Doppel-währung kann nicht verhindern, dass in dem wirtschaftlichen Ver-kehr, soweit dieser nicht in Zahlungen für vorher feststehendeSchuldigkeiten besteht, ein Agio zu Gunsten der einen der beidenLandesgeldsorten platzgreift, und dass der Vermögenswert thatsäch-lich ein etwas anderer ist, je nachdem ein offiziell gleichgesetztesGeldquantum in der einen oder in der anderen Geldsorte bezahltwird. Mit der Einführung der Doppelwährung erlangt also derSchuldner einen Vorteil der Wahl, den er früher nicht hatte. DasMaß dieses Nachteils für den Gläubiger ist allerdings ein verschie-den großes, je nach den münzpolitischen Grundsätzen, welche fürdie Prägungen eingehalten werden. Ganz zu beseitigen ist derselbeaber nicht, wenn überhaupt auch für die hier fraglichen Zahlungenwirklich Doppelwährung eintreten soll.
Bei einem Rückblick auf die Gesamtheit der Erörterungen,welche wir an die Betrachtung der rechtlichen Normen für Geld-gebrauch anzuschließen hatten, wird man ebensowenig die intensiveBedeutung jener rechtlichen Normen für das thatsächliche Verkehrs-leben, als den strikten Zusammenhang zwischen „Wirtschaft undRecht“ für eine richtige Beurteilung von Rechtsfragen auf dem Ge-