wäre jedes Zurückgehen auf ein Wertäquivalent der 1000 Thaler inGold u. s. w. zur Zeit von 1840 in der That ein Gesetz mit rück-wirkender Kraft.
Darnach wird, wenn das Recht des Gläubigers und des Schuld-ners den Ausschlag geben soll, die Relation des Goldes und Silbers— weder wie sie zur Zeit der Entstehung der Schuld war, nochwie sie bei später erfolgender Zahlung 1 ) sein wird, sondern —wie sie in der Zeit des Übergangs von der Silber- zur Goldwährungist, maßgebend für die Umrechnung sein müssen.
Was die für Deutschland fraglich gewesene Schlusserklärungüber die speziell zu formulierende Wertrelation zwischen Gold undSilber anbetrilft, so muss es als wohlbegründet erscheinen, dass dasVerhältnis von 1 : 15V 2 als Äquivalent für die gesetzliche Umrech-nung verwendet wurde. Man darf für die Beurteilung dieser Sachenicht auf gar zu minutiöse Rechnungsfaktoren greifen. Nach derdamaligen zeitlichen Verumständung war ein gewisser Spielraum
') Nach E. J. Bekker (a. a. 0. S. 113) würde unter der Annahme, dass— was freilich im thatsächlichen Leben eines Staates mit Währungsgeld nichtmöglich ist — bei einem WährungsWechsel (Übergang von Silberwährung zuGoldwährung) über die Umrechnung der vorhandenen Geld-Forderungen undSchuldigkeiten nichts gesetzlich bestimmt worden wäre, die rein juristische Er-wägung dazu führen, dass für eine hernach erforderlich werdende Umrechnungder Kurswert von Gold zu Silber zur Zeit der wirklichen Solution der in derfrüheren Währung formierten Schuld maßgebend sein müsse. Der hier fraglicheGegensatz in der Auffassung Dessen, was die rein juristische Erwägung verlangt,tritt auch in Folgendem hervor. Bekker sagt (S. 114): „Nach einem Übergangzur Goldwährung wird Allen, die auf Silberwährung kontrahiert hatten daseigentliche „solvere“, leisten von gerade dem was der Gläubiger begehrt und derSchuldner zugesagt hatte, unmöglich gemacht: Silberwährung sollte geleistetw'erden, Silberwährung giebt es nicht mehr. Die Parteien sind also gezwungenzu einem „aliud pro alio“ zu greifen, zu einer „datio in solutum“, Hingabe anZahlungsstatt. Kommt dann eine feste Umrechnungsnorm hinzu, so verordnetder Gesetzgeber nicht bloß dass eine Hingabe an Zahlungsstatt erfolgen, sondernauch was an Zahlungsstatt gegeben werden soll.“ Meine Auffassung über Wäh-rungsgeld führt zu der entgegengesetzten Schlussfolgerung, dass juristisch ge-nommen in dem von Bekker bezeichneten Vorgang die Zahlung in der (neuen)Goldwährung keineswegs „Datio in solutum“ ist, vielmehr allein als das eigent-liche „Solvere“, die Solutio, bezüglich der in Silberwährung früher kontrahiertenSchuld angesehen und behandelt werden muss. Dies ist übrigens auch die ent-schiedene Ansicht Hartmann’s (Internationale Geldschulden S. 19).