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Zusagen die Rolle eines „Vorspieles“ oder eines „Zwischenaktes“zu übernehmen, auch wenn ein Besitztum in spezieller und indi-vidueller Wertform (Grundstücke, oin Haus, ein Pianino u. s. w.)erstmals als andauernde Habe erlangt oder nachher gewechselt wer-den soll. Man könnte hier auch bei der Wertform des Geldbesitzesan die in der „Mittelschule“ gebotene „allgemeine Vorbildung“ den-ken, deren Erwerb und Besitz den „Abiturienten“ u. s. w. erforder-lich war zur nachfolgenden Erlangung der speziellen „Fachkennt-nisse“. Wenn nun auch in keiner Zeit „Alles für Geld zu habenist“, so ist doch freilich das Gebiet des für den Geldbcsitz Erreich-baren in der neueren Zeit sehr bedeutsam erweitert worden. Erstdie Gesetze über Veräußerlichkeit und Teilbarkeit des Grundbcsitz-tumes bei Lebzeiten und nach dem Tode des Eigentümers, wie auchGesetze über die Ablösung realer Abgaben und Dienste haben demGeldbesitzer das Grundbesitztum zugänglich gemacht; erst durch dieGesetze über Gewerbefreiheit und Freiheit der Niederlassung wurdedem Geldbesitzer die Pforte zu jedem industriellen Gewerbe er-schlossen. Sobald aber die freie Veräußerlichkeit, Vcrschuldbarkeitund Erbteilung des Grundbesitzers cingeführt war, musste auch dieRente des Grundeigentümers den Zinsen eines Geldkapitales, undder Wert eines (käuflichen und veräußerlichen) Grundbesitztumesdem Wertbetrag einer aus der Jahresrente desselben unter Anwen-dung des Zins-Fußes kapitalisierten Geldsumme „im Verkehr“ gleich-gestellt werden. Daran schloss sich dann auch die (von Rodbertus-Jagetzow so oft besprochene) Erscheinung, dass der Verkehrswerteines Landgutes auch bei gleichbleibender Rente desselben sank,wenn der Ziusfuss für das Geldkapital stieg, und sich hob, wennder letztere fiel.
Bei einem Hinblick auf jene Gesetzgebung in neuerer Zeitpflegen wir heutzutage fast nur an die Staatsangehörigen mit ihrerinsgemein gleichen personalen Rechtsstellung im politischen Gemein-wesen zu denken. Thatsächlich hat sich jedoch zugleich eine Verände-rung im Verhältnis zwischen verschiedenartigem realen Besitztum zuGunsten des Geldbesitztums vollzogen. Sie bedeutet auch Beseiti-gung einer, der Periode des naturalwirtschaftlichen Verkehres ent-
Knics, Das Geld. II. Aufl. 29