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Wohnung, dem Hoff Gudenberg in Mentz, pro more Seculi, bekommen, äö 1443 aberim Hoff zum Jungen, so er von Orten zum Jungen zu FFurth bestandweiss jährl. p.lOGoldfl. hatte, gewohnt, wie ich J. E. v. Glauburg solches auss vielen unverwerfflichenDocumenten, doch nicht ohne grosse Mühe, endlich aussfündig gemacht.
Der Vetter des Joh. Ernst v. Glauburg, der dem Profejfor Köhler 1728 das Originaldes Notariatsinßrumentes von 1455 mitgetheilt hat, mag ein Miterbe des lebten zu Frank-furt wohnhaften Fauft v. A. gewefen fein. Nach Fichard, G. G., 79, Fauß v. A., iß dasder kinderlos verftorbene Georg Friedrich F. v. A. (geb. 1652, 1724) gewefen. Er
hatte zwei Schweftern, die in die Familien v. Glauburg und Kayb verheirathet waren,fodaß eine Vetterfchaft mit Joh. Ernft v. Glauburg auf der Hand liegt. Die Rückenauf-fchrift des Helmaspergerjchen Notariatsinftruments aus dem 16. Jahrhundert aber rührtzweifellos von Johann Friedrich Fauft v. Afchaffenburg (geb. 1569, *j* 1621) her.
Lieber das Nähere, und die Art wie das Document in den Befitjder Frankfurter Faußegelangt iß, die keinen Zufammenhang mit den Mainzer Fußen hatten, vergleiche manden folgenden Abfchnitt.
C. Die Erbin Gutenbergs Der am 8. Juni 1477 zu Frankfurt verßorbene Johannund deren Nachlass. Humbrecht, der letjte des alten Mainzer Gefchlechts (ein(Mit der genealogifchen Tafel V). Sohn des Rudolf zum Humbredit und der Margrete v.Marburg gen. zum Paradies, der Witwe des Conrads v. Glauburg ), war mit Eisgen zumVitjthum verheirathet, die ihm am 13. April 1475 oder 1476 im Tode vorausging. DasEhepaar war kinderlos (Fichard, G. G., zum Humbredit; z. Jungen, F. G. Ch. III,f. 44 ff.). Der Vater der Eisgen war Clefe Vitjthum zu Mainz . Die Eheberedung desPaares fand im Jahre 1428 ftatt, ausweislich der Angabe des J. M. zum Jungen auf f. 51feiner F. G. Ch., Band III. Es heißt wörtlich, mit Einfchaltung einer nachträglichen Rand-bemerkung: Johan zum Humbrecht. . . hielt Hochzeyt 1428 — l. Heurathsbrieff in Ex-tract. ap.J. Marq.v. Glauburg deA°. 1428. communicat. 1643 — mit Elsa zum Vitzthum,Clausen Tochter.
In diefem Jahre kann Johann Humbredit, nach der Eheberedung feiner Aeltern, dieim Jahre 1403 ßatthatte, und der Reihenfolge feiner Gejchwifter, nicht älter als 23 Jahregewefen fein. Es handelte ßdi alfo um eine erfte Ehe für ihn. Man darf annehmen, daß dieBraut auch noch jung war. Dafür, daß die Eheberedung fofort ausgeführt worden wäre,liegt keinerlei Beweis vor. Es fteht nichts entgegen anzunehmen, daß die Braut, wie esim Mittelalter fehr häufig iß, noch im kindlichen Alter ßand, daß die Hochzeit alfo erfteinige Jahre fpäter ßatt hatte. Dazu kommt der Umftand, daß im Teßamente des Mannesausdrücklich erwähnt wird, es fei von feinem Schwiegervater Clefe Vitjthum Vermögenan ihn gelangt. Diefer muß alfo erß nach dem Jahre 1428 verftorben fein. Das paßt vor-trefflich auf den Ehegatten der im Jahre 1414 verheirateten Elfe Vitjthum, geborenenGänsfleifch zu Gutenberg (ßehe 133), aber nicht auf ihren Schwiegervater, der bereits 1412als verftorben erwähnt wird. Bei den frühen Heiraten im Mittelalter hat eine Ehebe-redung mit einem 13 oder 14 Jahre alten Kinde, einer einzigen Tochter, nichts Ex-ceptionelles. Im Testamente des Claus Stalburger zu Frankfurt vom Jahre 1501 wird,zum Beifpiel, das heiratsfähige Alter feiner Kinder, bei den Mädchen, auf 15, bei denKnaben, auf 22 Jahre angefetjt (Fichard, G. G., Stalberger F). Da Johann Humbrecht erß