180
K. SCHORBACH
am Rand find oft von andrer Hand (Rechner des Thomas-Stifts)Ueberfchriften und Bemerkungen hinzugefügt.Die meinen Einträge [ind als erledigt durchßrichen. Der Band hat etwas durch Feuer- und Wafferfchadengelitten (vgl. Fac(lm.)
Unfere Urkunde ift copirt auf Bl. 293 a , Wo (le auf Zeile 14 beginnt; (le endigt Bl. 293b Zeile 4 vonunten. Als erledigt wurde [le durchflrichen. Die Ueberfchrift und Schlußnotiz, fowie einige Randnoten, [indvon der Hand des Stiftsrechners Heinrich Günther. Im Regißer (Bl. 2t> Zeile 10 von unten) iß auf diefeUrkunde hingewiefen; am Rand ßeht dafelbß von alter Hand die faß verlofchene Marginalie: reempt.
Dies Dokument wurde 1717 durch Prof. Jo. Geo. Scherz aufgefunden und zuerß nach einer Copie desMarc Anton von Krafft bei Schellhorn, Amoenitates literariae IV S. 304 citirt; vgl. auch Joannis III S. 456Nr. XXIII. Den erßen Abdrude lieferte Schöpflin, Vindiciae typogr. 1760 als Doc. V; den Text gab nach ihmv. d. Linde, Gutenberg Urk. VI fowie eine deutfehe Uebertragung Gefch. d. Erf. d. Budidr. III, S. 782—87.Vgl. ferner Schaab I, S. 27 Nr. 3 und S. 31, Ch. Schmidt, Nouveaux details sur la vie de Gutenberg S. 2,Heffels, Gutenberg S. 58 Nr. 8 und endlich Zeitfchr. f. Gefch. d. Oberrheins N. F. VII S. 588 Nr. V.
Eine Vergleichung unfres Facßmiles mit Schöpflins Textabdruck wird Vielen lehrreich fein; ße erlaubteine Beurtheilung Schöpflins als Herausgeber.
Die Aechtheit unferes Dokumentes ift zweifellos. Obwohl nur eine Copie vorhanden ißund diefelbe von Schöpflin veröffentlicht wurde, hat Heffels es nicht für nöthig gehalten,fie bei feinem Aufenthalt in Straßburg (1881) nachzuprüfen. DiesungleichmäßigeVerfahrendes Haarlemer Kritikafters verdient feftgeftellt zu werden.
UnferAktenßückbefagtin feinem fchwerfälligen Kanzleiftil in der Hauptfache Folgendes:Der Edelknechtjohann Karle 195 nimmt beim Thomas-Kapitel zu Straßburg eine Summevon 100 Pfd. Straßburger Pfennige (nach heutigem Geldwerth annähernd 6000 Mark)auf gegen einen jährlichen Zins von 5 Pfd. Als Bürgen (condebitores) erfcheinen derRitter Lüthold de Ramßein 196 und Johannes dictus Genfefleifch alias nuncupatus Guten-berg de Maguntia, beide wohnhaft zu Straßburg . Falls der Schuldner mit Zahlung derZinfen im Rückftand blieb, war außer ihm felbft auch Gutenberg durch Eid zum obftagiumoder Einlager verpflichtet d. h. er mußte fich auf ergangene Aufforderung des Stiftes anbeßimmtem Orte als Geißel (teilen, bis die fällige Schuldfumme getilgt war. Brach eraber das obßagium, fo verfiel er dem Kirchenbanne. Der Ritter Lüthold von Ramßein,der andere Bürge, konnte ßch nach der Sitte der Zeit bei dem obftagium durch einenberittenen Knecht (vnum famulum honeßum cum vno equo) vertreten laßen. Für jedenVerluß, der dem Thomas-Stift aus dem Abkommen erwuchs, hatten die Condebitoresnatürlich jedwede Garantie zu leißen. Die übrigen Beßimmungen des Schuldvertragslaßen wir, als für uns ohne Bedeutung, bei Seite. Bemerkenswerth iß es vielleicht, daßdie Verhandlung mit Gutenberg zuerß und zu gleicher Zeit wie mit Joh. Karle felbft (am12. Januar 1441) ftattfand. Auch hiernach würde Gutenberg als der Hauptbürge erfcheinen.
Gutenberg kam nicht in die Lage, als Bürge herangezogen zu werden, denn Joh. Karlewar ein gewiffenhafter Zahler, wie aus den Rechnungen des Thomas-Stiftes zu erfehen iß.Außerdem wurde fpäter durch Rüdekauf die Schuld wieder abgelöft, was ßch aus einerRandnote des Stiftsrechners ergiebt (vgl. unfer Facßmile Taf. 8, Randnote bei Zeile 11, u.Anm. 167).
Nach zwei Seiten hin verdient die Urkunde von 1441 unfer Intereße. Einmal nämlichlernen wir daraus, daßGutenbergdamals noch näheren Verkehr mit Straßburger Patrizier-föhnen pflegte, alfo ßch immer troß feiner indußriellen Thätigkeit zu feinen Standes-genoßen, den Conßoflern, hielt. Sodann aber erlaubt der Umßand, daß das vorßehtigeThomas-Capitel ihn als Bürgen für eine in damaliger Zeit recht anfehnliche Geldfumme