§ 1. DER ÜBERGANG VON DER GEWICHTSZAHLUNG ZUR STÜCKZAHLUNG. 7
mit der oftmaligen Wertsteigerung und damit, daß im Geprägebis zum Jahre 1810 die Geltung in Werteinheiten nicht aus-gedrückt war. Diesen Ansichten können wir uns aber nichtanschließen, denn durch Gesetze war stets angeordnet worden,daß der Goldescudo für so und so viele Werteinheiten von öffent-lichen Kassen und im Privatverkehr in Zahlung zu nehmen sei.Sein Wert schwankte nicht, und er war in das Geldsystemfest eingefügt.
Noch unter den Katholischen Königen traten wenige größereSilbermünzen à 8, 4 und 2 Realen auf; sie hießen Pesos, halbeund viertel Pesos und wurden namentlich seit den Zeiten Karl I. ( 1516-1556) geprägt. Da der Silberreal auf 34 Maravedis prokla-miert war, galt der Peso zunächst 272 Maravedis. Auch beidiesen großen Silbermünzen fand eine Änderung des Metall-gehaltes kaum statt, man wechselte aber im Laufe der Zeit öftersdie Begültigung in Werteinheiten, jedoch weniger häufig als beimGoldgelde.
Während nun die Münzen in der Proklamation zu den ver-schiedenen Zeiten sehr variierten, hielt sich die von den Katho-lischen Königen angeordnete pensatorische Zahlungsmethode inihrer ganzen Primitivität fast dreihundert Jahre.
Noch im Jahre 1731 führte man für das ganze Reich fünfeinheitliche Gold- und Silbermünzgewichte,„ Dinerales", aus ge-drehtem Messing ein, um die in einfachem Verhältnis zurGewichtseinheit stehenden Münzen zu wiegen. Da für die Gold-münzen und Silbermünzen absolute Gleichheit des Gewichtesherrschte, genügten für die Stücke
zu 8, 4, 2 und 1 Escudos aus Gold
وو
8, 4, 2, 1 und 1/2 Realen aus Silber
fünf Geldgewichte.
Der jeweilige Gewichtsverlust wurde gleichfalls durch fünfbesondere Gewichte aus Messingblech reguliert und bei jederZahlung abgezogen. Diesen kleinen Geldgewichten war kraftGesetzes ein genauer Wert beigelegt, der ihnen im Gewicht dergeformten Gold- und Silberstücke entsprach.
Gesetzlich wurde 1731 angeordnet, daß Goldgeld, falls die