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I. DIE ENTWICKELUNG DER SPANISCHEN STAATL. ZAHLUNGSMITTEL.
Gesetz 7 der Pragmatica von Medina del Campo ordnete an,daß alles Gold- und Silbergeld bei Zahlungen nach dem Gewichtangenommen werden sollte. Für Billongeld genügte bloße Ab-zählung der Stücke; ihr stofflicher Gehalt war nicht bestimmendfür ihre Geltung. Bei Zahlungen mit Gold- und Silbermünzenaber war das tatsächlich im Augenblick ihrer Übergabe vor-handene Gewicht, nicht die ursprüngliche Begültigung, maß-gebend. Es bestanden also damals in Spanien für Münzen ausedeln Metallen morphisch- pensatorische Zahlungen.
Unter den Nachfolgern der Katholischen Könige fandennun dauernde Änderungen des spezifischen Gehaltes der Münzenstatt. Bei den Billonmünzen äußerten sich diese in der Änderungdes Münzfuẞes wie in der Minderung des Zusatzes an feinemSilber; schließlich wurden diese Münzen von geringer Geltungnur noch aus reinem Kupfer in Stücken von 1 Maravedi, 2.Maravedis oder Ochavos und 4 Maravedis oder Cuartos hergestellt.
Bei den Münzen aus Edelmetall wandte man aber fast aus-schließlich die sogenannten„, Augmentationen" an. Bei gleich-bleibendem Gewichte erhielten sie häufig, wenn auch meist erstinnerhalb längerer Perioden, einen stets höheren Zahlwert. Sowurde der Goldescudo, der 1523 an die Stelle des Golddukatengesetzt worden war und der bis zum Jahre 1848 stets denachtundsechzigsten Teil der Mark bildete,
im Jahre 1537 auf 350 Maravedis
1566 auf 400
1609 auf 440
1642 auf 550
1643 auf 612
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begültigt.
Von 1643-1772 fanden weitere bedeutende Augmentationendes Escudo statt. 1)
Diese altertümliche Sitte, die Geltung der Goldstücke zuverändern, hat zu der Annahme geführt, man habe in Spanien in den Goldmünzen Handelsmünzen gehabt; man begründete es
1) Der Feingehalt der Goldmünzen blieb in der Zeit von 1537 bis1772 gleich; er betrug 22 Karat( 916,66/ 1000).