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Das Geldwesen Spaniens seit dem Jahre 1772 / Fritz Rühe
Entstehung
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§ 1. DER ÜBERGANG VON DER GEWICHTSZAHLUNG ZUR STÜCKZAHLUNG.

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Vom Autometallismus unterschied sich diese Gewichts-zahlung in morphischen Zahlungsmitteln dadurch, daß die inMünzform auftretenden Gold- und Silberstücke infolge ihrerursprünglichen Proklamation und des erhobenen Schlagschatzeseinen höhern Wert repräsentierten als die gleichen ungeformtenMetallquanten.

Wenn man in Spanien die pensatorischen Zahlungen solange Zeit aufrecht erhielt, so geschah es mit Rücksicht auf denAuslandsverkehr, wie aus der Behandlung der Kupfermünzen undder seit Anfang des 18. Jahrhunderts geprägten unterwertigenSilbermünzen hervorging.

Im Jahre 1707 hatte nämlich Philipp V. , um kleines Silber-geld im Lande festzuhalten, Silbermünzen von geringerem Gewichtund Feingehalt eingeführt, als der Norm der baren Silberrealenentsprach. Diese doppelten, einfachen und halben Provinzial-Realen brauchten gesetzmäßig bei Zahlungen nicht zugewogenzu werden. Es genügte ebenso wie für die Kupferstücke ein-fache Abzählung. Auf ihre Abnützung legte die Regierung keinGewicht, da sie wohl einsah, daß es im inländischen Verkehrnur auf zirkulatorische Brauchbarkeit der Zahlungsmittel, nichtaber auf eine reale Befriedigung durch Geldstücke ankomme.

Für die baren, auch im Auslandsverkehr verwendbarenMünzen wollte der Staat eine stoffliche Befriedigung gewahrtwissen, um den Inhabern solcher Stücke, namentlich wohl aberdem Fiskus selbst, Verluste zu ersparen. Er wollte einen sichernAuslandsabsatz von Geld als Ware nicht durch die fortschreitendeAbnützung erschweren. Selbst aber für Vollhaltigkeit der Münzenzu sorgen und so Opfer auf sich zu nehmen, dazu konnten sichdie spanischen Regierungen nicht emporschwingen.

Erst verhältnismäßig spät, im Jahre 1747, machte derspanische Staat den ersten Versuch, zur Chartalität des gesamtenMünzwesens zu gelangen. In der Pragmatica vom 22. Dezember1747 wurde auf Vorschlag der 1730 gegründeten ständigenKammer für Handels- und Geldwesen( Junta general de comercioy moneda) bestimmt, daß die seit der letzten Umprägung desJahres 1728 hergestellten und in Zukunft zu prägenden Münzen