10 I. DIE ENTWICKELUNG DER SPANISCHEN STAATL. ZAHLUNGSMITTEL.
im Handel nach ihrem proklamierten Wert. ohne Gewichtsprüfunganzunehmen seien, ,, wofern sie nicht beschnitten seien und amRande ein unversehrtes Ränftchen oder den intakten Lorbeer-kranz trügen". Man wollte, so hieß es in dem Gesetze, die PraxisFrankreichs, Italiens und Portugals befolgen, denn in jenenLändern würden Geldstücke, die rund und nicht beschädigt seien,nach ihrer Geltung ohne Wägung angenommen.
Da nun aber die alten vor 1728 geprägten Münzen ohneLorbeerkranz und Ränftchen zum größten Teil nicht eingezogenwaren und weiter bei Zahlungen zugewogen werden sollten, hatteman chartale Zahlungsweise bei neuen und pensatorische Ver-wendung alter Münzen, wodurch eine genaue Stückeprüfungstets nötig und der gesamte Zahlungsverkehr sehr gestört wurde.
Diesem Zustand suchte das Gesetz vom 29. Mai 1772 einEnde zu machen, welches die Einziehung und Umprägung allesalten Gold- und Silbergeldes anordnete. Das Hauptziel der hier-durch eingeleiteten Reformen des Geldwesens für den inner-staatlichen Verkehr bestand darin, die Wägung des Geldes beiZahlungen endgültig abzuschaffen, wie es Artikel 16 der Prag-matica ausdrücklich hervorhob. 1)
,, Es solle, so lautete es in dem Artikel, der Gebrauch vonGewichten für das Geld aufhören, da diese unnötig, wofern dieMünzen kreisrund seien. Es habe sich auch eine Verschiedenheitund Ungleichheit von Geldgewichten insofern zum Schaden desgutgläubigen Publikums bemerkbar gemacht, als viele Leuteandere Gewichte bei der Empfangnahme des Geldes als bei derAushändigung benützten. Deshalb sollten alle Geldgewichte, dieman bisher notwendigerweise gebraucht habe, innerhalb der fürdie Umprägung festgesetzten Frist an die Münzstätten abgeliefertwerden."
Für die Geltung auch des baren Geldes war seitdem inSpanien nicht mehr der tatsächlich vorhandene Metallgehalt,nicht mehr die stoffliche Beschaffenheit der Münzen, sondernihre Chartalität, ihre rechtliche Eigenschaft als staatliche Zahl-
1) Siehe auch Novísima Recopilacion de las leyes españolas, Buch IX,Titel 17, Gesetz 14.