§ 1. DER ÜBERGANG VON DER GEWICHTSZAHLUNG ZUR STÜCKZAHLUNG. 11
marken wesentlich. Häufig haben die spanischen Regierungenspäter Gelegenheit genommen, auf das Jahr 1772 hinzuweisen,in welchem Carl III. den Münzen Geltung kraft ,, timbre publico",d. h. kraft staatlichen Stempels, verschafft habe.
Die durch das Währungsgesetz angeordnete bequemere Artder Zahlung durch Abzählung brach sich im Lande sehr baldBahn. Die letzte königliche Verfügung an Staatskassen, wonachAnnahme von Geld nach dem Gewicht verboten wurde, datiertvom 6. November 1782. In ihr wurde allen Schatz- und Steuer-beamten befohlen, auf keinen Fall Goldgeld bei Abgaben Privaterder Wägung zu unterziehen, wofern es intakten Aufdruck undRand habe und nicht begründeter Verdacht vorliege, daß man dasGewicht in betrügerischer Absicht verändert und vermindert habe.Silbergeld scheint damals schon allgemein nach der Proklamation.genommen worden zu sein, da ausdrücklich die Wägung vonGoldgeld verboten wurde.
So war erst am Schluß des 18. Jahrhunderts in Spanienein Standpunkt erreicht, daß man von modernem Gelde dortsprechen konnte, jene höhere Stufe der Chartalität, auf der diefortgeschritteneren Kulturstaaten schon längst standen.
War die Abschaffung der Wägung im Zahlungsverkehr deroffen ausgesprochene Zweck der Münzreformen für die inner-staatlichen Zahlungen, so hatte die Regierung bei der nun an-geordneten Änderung der Zahlungsmittel auch Ziele, die durchden Auslandsverkehr bedingt waren. Sie wollte den Exportspanischen Geldes nach dem Auslande erschweren.
Wiewohl Artikel 5 der Pragmatica vom 29. Mai 1772feierlich erklärte, alles neue Geld solle den einmal bestehendenFeingehalt wie das bisherige Gewicht behalten und die Um-prägung nur den Zweck größerer Vollkommenheit aller Münzenhaben, war vorher eine davon abweichende Verordnung an dieMünzstätten ergangen. In der( im Archiv der Münze zu Madriderhaltenen) Reservatverfügung vom 21. Mai 1772 waren dieMünzstätten angewiesen worden, den hohen Feingehalt der Geld-stücke von 22 Karat für Goldgeld und 11 Dineros für Silber-geld( 9162/3 Tausendstel feinen Metalles für beide Geldarten)