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Das Geldwesen Spaniens seit dem Jahre 1772 / Fritz Rühe
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§ 3. DIE STELLUNG DES PAPIERGELDES IM GELDSYSTEM.

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welchen Zahlungen in nach Eigennamen, Gewicht und Feingehaltgenau bezeichneten Münzen und nicht in Werteinheiten fest-gelegt wurden.robiow dobrewed

Nun gab es aber noch Spezialfälle des Zahlungsverkehrs,bei denen Vales nicht ausschließbar, also schlechthin obligatorischwaren und nach dem proklamierten( por todo su valor) an-genommen werden mußten.

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Durch Dekrete vom 6. November 1799, vom 28. März 1801und durch Verordnungen aus dem Jahre 1805 wurde verfügt:,, Um die Zirkulation von Vales zu vermindern, wolle man zumVorteil des Staates und der Untertanen gestatten, daß ewigeund ablösbare Renten und Erbpacht sofort in Vales mit demvollen Nominalwert getilgt werden könnten." di dod as

Die so an die Amortisationskasse-gezahlten Papierscheinewurden abgestempelt, wurden den Empfangsberechtigten aus-gehändigt, blieben außerhalb der Zirkulation und dienten denEigentümern als 4% ige Schuldtitel des Staates, bis sie amor-tisiert wurden. Später setzte man den Zins herab und gab denBesitzern für abgestempelte Vales 3% ige staatliche Renten-papiere. So fand denn eine teilweise Rückbildung des Geldesin Anleihen statt.

Mit der Beibehaltung des Zwangskurses für Papiergeld indiesen zahlreichen Fällen verband also der Staat die Ablösungder Erbpacht und des Erbzinses. Alle ländlichen und städtischenGrundzinsen und Pachten, alle grundherrlichen und verwandtenAuflagen zu Gunsten des Klerus, der Hospitäler und Stiftungen,des königlichen Hausgutes und privater Besitzer waren in Valeszum vollen Werte tilgbar. Sollte die Annahme von Papiergeldin solchen Fällen verweigert werden, so hieß es in den Dekreten,so könnte sie gerichtlich verlangt werden.us ident

In dieser Verfassung blieben die Vales bis zum Jahre 1815.Der Staat nahm sie nur an der Amortisationskasse für Ablösungvon Grundschulden an und schloß sie bei allen andern an denStaat gerichteten Zahlungen aus, im Privatverkehr hatten sieunter den angeführten Bedingungen Annahmezwang.

Während des Krieges mit Napoleon, in den Jahren 1808