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Das Geldwesen Spaniens seit dem Jahre 1772 / Fritz Rühe
Entstehung
Seite
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44 I. DIE ENTWICKELUNG DER SPANISCHEN STAATL. ZAHLUNGSMITTEL.

Statt aber Finanzreformen vorzunehmen und im Bewußt-sein verantwortlicher Leitung des Geldwesens die Papiervalutadurch unbeschränkte Annahme an Staatskassen und durch kraft-volle Durchführung des Zwangskurses aufrecht zu erhalten, über-ließ die Regierung das Papiergeld jetzt vollkommen sich selbstund wälzte Verluste durch Disagio auf das Publikum ab.

Durch Zirkularverfügung vom 7. April 1800 wurde Folgendesfür die Zirkulation von Vales festgestellt: Es bleibt von nunan im freien Belieben der Kontrahenten, den Ausschluß vonPapiergeld im Zahlungsverkehr zu stipulieren."

Demgemäß finden wir in den Wechselbriefen der damaligenZeit stets die nunmehr als gültig anerkannte Sicherungsklausel:,, Zahlen Sie an die Ordre von N. N. die Summe von X. Wertein-heiten in barem Gelde mit Ausschluß jedes schon kreierten oderin der Folgezeit zu kreierenden Papiergeldes". Diese Formel hieltsich Jahrzehnte lang in den Wechselformularen des Landes. 1)

Wenn aber aus Nachlässigkeit oder in zu großem Ver-trauen auf den Schuldner der Ausschluß von Vales im Zahlungs-verkehr nicht ausdrücklich hervorgehoben worden war, so konntenSchulden in Papiergeld zum vollen ursprünglich proklamiertenWerte getilgt werden. Wie auch die Finanzkommission desJahres 1812, welche sich mit der Regulierung des Papiergeldesbefaßte, anerkannte, waren immer jene Privatleute großen Nach-teilen ausgesetzt, die nicht klar bei ihren Pakten Ausschluß vonVales oder ihre Nichtannahme ausgedrückt hatten.

Die Rechtsordnung erkannte also das Papiergeld als obli-gatorisch und definitiv an, wenn Kontrakte auf lytrische Einheitenohne Zusatz von Klauseln lauteten; waren dagegen Ausschluß-klauseln festgesetzt oder Nichtannahme ausdrücklich hervor-gehoben, so war Papiergeld nicht obligatorisch.

Diese Zwiespältigkeit der damaligen Rechtsordnung dürftewohl die bis in die 60 er Jahre des 19. Jahrhunderts sich häufigin Spanien findenden Abmachungen mitverschuldet haben, in

1) cf. auch A. Borrego: Der Nationalreichtum, die Finanzen unddie Staatsschuld des Königreichs Spanien.( Ins Deutsche übertragen vonDr. Kottenkamp. ) Mannheim 1834.